31.07.2026
Steuertermine August 2026
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Terminübersicht
Für den Monat Juli 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.08.2026 10.09.2026 |
| Zusammenfassende Meldung |
25.08.2026 |
| Sozialversicherung | 29.07.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.08.2026 |
Für den Monat August 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.09.2026 12.10.2026 |
| Zusammenfassende Meldung | 25.09.2026 |
| Sozialversicherung | 27.08.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.09.2026 |
| Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 2026 | 17.08.2026 |
Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
31.07.2026
Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, weil die weniger als ein Jahr dauert.
Praxis-Beispiel:
Die 21 Jahre alte Tochter des Klägers absolvierte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung als Rettungssanitäter. Im Anschluss daran nahm sie eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf, weil sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Monate Juni bis August 2023. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht statt.
Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts – entgegen der Auffassung der Familienkasse – bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den drei Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders wäre die Situation bei einer Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.
31.07.2026
Kindergeld: Fernlehrgang als Berufsausbildung
Für ein volljähriges Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. In der „Dienstanweisung-KG“ ist in A. 15.3 geregelt, dass bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (insbesondere bei Lehrgängen, die als Fernstudium angeboten werden), die Ernsthaftigkeit geprüft werden müsse.
Praxis-Beispiel:
Die volljährige Klägerin begann zum 1.5.2025 einen auf 18 Monate angelegten Fernlehrgang zur "Geprüften Fotodesignerin (ILS)". Der von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassene Lehrgang sah nach Angaben des Lehrgangsanbieters einen durchschnittlichen Lernaufwand von 7 Wochenstunden vor und umfasste insgesamt 542 Unterrichtsstunden. Neben gestalterischen Inhalten wurden unter anderem rechtliche Grundlagen sowie berufspraktische Themen vermittelt. Die Klägerin verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung und verfolgte das Ziel, später als Fotografin bzw. Fotodesignerin tätig zu werden. Parallel übte sie einen Minijob mit einem Umfang von etwa 9 Wochenstunden aus. Im Streitzeitraum absolvierte sie bereits acht von insgesamt 19 Einsendeaufgaben mit überwiegend guten bis sehr guten Bewertungen.
Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld dennoch ab, weil nach ihrer Auffassung der Fernlehrgang die Zeit und Arbeitskraft der Klägerin nicht in ausreichendem Maße in Anspruch nehme. Der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich 7 Wochenstunden spreche gegen eine ernsthaft betriebene Berufsausbildung. Zudem bezweifelte die Familienkasse den Ausbildungscharakter des Lehrgangs. Die vermittelten Kenntnisse dienten ihrer Ansicht nach eher der freien Selbstbildung beziehungsweise der Ausübung eines Hobbys.
Entgegen der Auffassung der Kindergeldkasse hat das Finanzgericht Münster den Anspruch auf Kindergeld bestätigt. Nach Auffassung des Finanzgerichts befindet sich ein Kind bereits dann in Berufsausbildung, wenn es sich ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel vorbereitet. Ein genereller zeitlicher Mindestumfang lasse sich aus der BFH-Rechtsprechung nicht entnehmen. Die häufig genannte 10-Stunden-Grenze betreffe lediglich Fallgruppen wie Sprachkurse oder Au-pair-Aufenthalte (siehe z. B. BFH, Urteil vom 15.03. 2012, III R 82/10), bei denen eine Abgrenzung zu Freizeit- oder Persönlichkeitsbildungsmaßnahmen erforderlich ist. Auf klassische Fernlehrgänge sei dies nicht übertragbar.
Fazit: Bei einem zugelassenen und strukturierten Lehrgang mit berufsspezifischen Inhalten handelt es sich eindeutig um eine Berufsausbildung. Außerdem hat die Klägerin durch die erfolgreich bearbeiteten Einsendeaufgaben nachgewiesen, den Lehrgang ernsthaft und zielgerichtet zu betreiben. Eine bloße "Pro-forma-Immatrikulation" liegt damit nicht vor. Der Umstand, dass das Jobcenter den Lehrgang nicht gefördert hat, ist für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass die Ausbildungsmaßnahme objektiv auf den Erwerb beruflich verwertbarer Kenntnisse gerichtet ist und das Kind sie ernsthaft verfolgt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
31.07.2026
Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis
Wenn ein Gegenstand in einen anderen EU-Staat gelangt, liegt regelmäßig eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Da es innerhalb der EU keine Grenzkontrollen gibt, muss auf andere Art und Weise nachgewiesen werden, dass der Liefergegenstand tatsächlich in ein anderes EU-Land gelangt ist. Die Steuerfreiheit gilt deshalb nur dann, wenn der Unternehmer diesen Nachweis führen kann (= Gelangensbestätigung).
Der Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, muss den Nachweis, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, durch ein Rechnungsdoppel bzw. durch eine Bestätigung des Abnehmers führen. Diese Bestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers. Die Bestätigung muss vom Abnehmer oder von einem Beauftragten unterschrieben werden. Bei einer elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass sie vom Abnehmer bzw. von dessen Beauftragten übermittelt wurde (wichtig ist die Absenderangabe).
- Bei dem Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung, z.B. bei einem Reihengeschäft, darf nur derjenige in der Gelangensbestätigung genannt werden, der die Lieferung tatsächlich erhält. Das ist also nicht der Abnehmer einer ruhenden Lieferung.
- Ausstellungsdatum der Bestätigung,
- die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der Liefergegenstände,
- Monat und Ort des Erhalts der gelieferten Gegenstände (EU-Mitgliedsstaat mit Angabe von Stadt bzw. Gemeinde).
Wird der Liefergegenstand im Auftrag des liefernden Unternehmers oder des Abnehmers durch einen Dritten (z.B. durch einen Spediteur) an den Abnehmer befördert, können die erforderlichen Angaben gegenüber dem beauftragten selbstständigen Dritten gemacht werden. Der beauftragte Dritte muss gegenüber dem Lieferanten versichern, dass er über einen entsprechenden Beleg verfügt.
Für die Gelangensbestätigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Es reicht z.B. aus, wenn die Angaben in einem Versendungs-beleg enthalten sind. Neben der Gelangensbestätigung sind weiter Nachweise zugelassen worden. Hierzu gehören insbesondere der Frachtbrief und die Bescheinigung des Spediteurs.
Buchnachweis: Der Ausfuhrnachweis wird gemäß § 17c UStDV durch einen Buchnachweis ergänzt. Der Buchnachweis besteht aus Aufzeichnungen, die es erlauben, jederzeit auf die dazugehörigen Belege zuzugreifen. Dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, muss sich unmittelbar aus der Buchführung ergeben. Der Belegnachweis allein genügt nicht. Enthalten Belege und Aufzeichnungen gegenseitige Verweise, reicht ein gewisser Grundstock an Aufzeichnungen aus. Eine eindeutige Zuordnung aus der Buchführung heraus ist dann möglich. Der Buchnachweis verlangt, dass die folgenden Angaben ersichtlich sind.
Aufzeichnungen in Beförderungs- und Versendungsfällen:
Wird der Gegenstand einer Lieferung vom Lieferanten oder vom Abnehmen in ein anderes EU-Land befördert oder versendet, muss der Lieferant folgende Daten aufzeichnen:
- Name und Anschrift des Abnehmers,
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers für den Fall, dass eine Lieferung im Einzelhandel vorliegt,
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands,
- Tag der Lieferung,
- vereinbartes Entgelt bei Regelversteuerung, vereinnahmtes Entgelt bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten,
- Art und Umfang einer eventuellen Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
- Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Aufzeichnungen in sogenannten Verbringungsfällen: Von einer Verbringung spricht man, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen aus dem Inland zur eigenen Verfügung in ein anderes Land der EU verbringt. In diesem Zusammenhang muss der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,
- Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmensteils, der im anderen EU-Land liegt,
- Tag des Verbringens,
- Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Bei Fahrzeugen muss der Unternehmer zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.
31.07.2026
Unterschiedliche Restnutzungsdauer bei 2 Wohnungen im selben Gebäude
Das Finanzgericht Hamburg hat im entschiedenen Fall festgestellt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der betroffenen Wohnungen kürzer ist als die gesetzlich standardisierte Dauer von 50 Jahren. Das führte dazu, dass die Eigentümer eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen können. Ausschlaggebend war ein Sachverständigengutachten, das die verkürzte Nutzungsdauer belegte. Dieses Gutachten basierte auf der Methodik der ImmoWertV 2021. Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannten Schätzungsmethode, bei der sowohl technische als auch wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Methodik angemessen ist und sorgfältig angewendet wurde.
Praxis-Beispiel:
Ein wesentlicher Streitpunkt war, dass für zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedliche Restnutzungsdauern geltend gemacht wurden, was auf unterschiedliche Renovierungsmaßnahmen in den jeweiligen Einheiten zurückzuführen war. Das Finanzamt lehnte es ab, bei der Abschreibung unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde zu legen.
Das Finanzgericht entschied, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist und dass eine einheitliche Behandlung aller Wohnungen aufgrund ihrer Lage im selben Gebäude die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Einheiten nichtzutreffend wiedergegeben hätten. Es können nur bereits durchgeführte Renovierungsmaßnahmen bei der Ermittlung der Nutzungsdauer berücksichtigt werden, nicht jedoch Annahmen über mögliche zukünftige Maßnahmen.
Das Gericht wies auch die Argumente der Finanzverwaltung zurück, insbesondere in Bezug auf die vermeintliche Konsistenz wirtschaftlicher Mieterwartungen und die Auswirkungen des Denkmalschutzes. Ausschlaggebend ist eine sachverständige und objektspezifische Untersuchung jeder Wohnung. Fazit: Die Methodik der ImmoWertV ist somit eine gängige und zuverlässige Grundlage für steuerliche Schätzungen zur verkürzten Nutzungsdauer.
31.07.2026
Firmenfitness: steuerpflichtiger Arbeitslohn oder steuerfrei?
Bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos Firmenfitness-Programme an, ist zu prüfen, ob es sich um einen steuerfreien oder steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt. Das Bayerische Landesamts für Steuern (BayLfSt) erläutert, ob und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG möglich ist.
Firmenfitness-Programme ermöglichen es Arbeitnehmern, über ihre Arbeitgeber Zugang zu Sport- und Gesundheitsangeboten zu erhalten. Die Programme umfassen häufig auch Online-Präventionskurse, etwa zu den Themen Bewegung, Ernährung oder Stressmanagement. Für diese Präventionsangebote beantragen Arbeitgeber teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Allerdings gibt es oft keine Aufzeichnungen darüber, welche Mitarbeitenden tatsächlich an den Kursen teilnehmen, und Teilnahmebescheinigungen werden nicht ausgestellt.
Geldwerter Vorteil durch Firmenfitness: Die Nutzung eines Firmenfitness-Angebots ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass es sich um Arbeitslohn handelt. Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem üblichen Endpreis für vergleichbare Angebote auf dem freien Markt. Gibt es jedoch keine vergleichbaren Angebote für Privatpersonen, weil der Anbieter dem Arbeitgeber günstige Firmenmitgliedschaften anbietet, kann kein üblicher Marktpreis ermittelt werden. In solchen Fällen ist der Sachbezug anhand der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers zu bewerten (einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer).
Die Aufteilung der Kosten soll wie folgt erfolgen:
- Kosten, die direkt zugeordnet werden können werden den jeweiligen Arbeitnehmern zugerechnet, wie z. B. eine individuelle Mitgliedsgebühr
- Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können (wie z. B. pauschale Gebühren) werden gleichmäßig auf alle registrierten Arbeitnehmer verteilt
- unabhängige Kosten (z. B. allgemeine Verwaltungsgebühren) werden auf alle Arbeitnehmer verteilt.
Einen geldwerten Vorteil erhalten nur die Arbeitnehmer, die sich tatsächlich für das Programm registriert haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie das Angebot anschließend nutzen.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG: Präventionsangebote
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 600 € im Jahr steuerfrei, wenn diese den Qualitätsanforderungen gemäß §§ 20 und 20b SGB V genügen. Allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine fallen nicht unter diese Regelung.
Online-Präventionskurse: Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Teilnahme nachgewiesen werden kann, z. B. durch Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate. Ohne solche Nachweise kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden.
Hinweis: Der steuerfreie Grenzwert für Sachbezüge bis 50 € im Monat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann auch bei Firmenfitness-Angeboten angewendet werden.
24.07.2026
Aktivrente für Selbständige
Den 2.000 €-Freibetrag gibt es bekanntlich nur für Rentner, die einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat jetzt in seiner Mitgliederzeitschrift „Der Steuerzahler“ über einen Fall berichtet, in dem ein selbständiger Rentner die Benachteiligung von Freiberuflern vor Gericht überprüfen lassen wollte. Aber: Bevor es dazu kam, änderte das Finanzamt seine Entscheidung.
Inhalt der steuerrechtlichen Regelung: Mit der Einführung der sogenannten Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, dass Personen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter beruflich tätig bleiben. Wer im Ruhestand weiterarbeitet, erhält bis zu 24.000 € der zusätzlichen Einkünfte steuerfrei. Das Gesetz hat für viele Steuerzahler einen Haken: Selbständige Rentner sind von der Regelung ausgeschlossen.
Praxis-Beispiel:
Ein Steuerberater aus Nordrhein-Westfalen, der im Rentenalter weiterhin freiberuflich tätig ist, wollte die neue Regelung gerichtlich überprüfen lassen. Er beantragte die Herabsetzung seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter Berücksichtigung des Freibetrags. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Nach Aussage des BdSt verfolgte der Betroffene das Ziel, die grundsätzliche Frage klären zu lassen, ob die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.
Noch bevor das Finanzgericht über die Angelegenheit entscheiden konnte, änderte das Finanzamt seinen Vorauszahlungsbescheid und setzte die Vorauszahlungen wie beantragt herab. Damit war der konkrete Streit erledigt und eine gerichtliche Entscheidung zur eigentlichen Grundsatzfrage kam nicht zustande. Es ist allerdings davon auszugehen, dass über die Streitfrage im Veranlagungsverfahren erneut zu entscheiden ist. Erst dann wird ein Steuerbescheid vorliegen, der gerichtlich überprüft werden kann.
Hinweis: Neben dem BdSt haben auch andere Organisationen im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Aktivrente neue Abgrenzungsprobleme schafft. Wenn der Staat die Weiterarbeit im Alter fördern möchte, müsse er alle Erwerbstätigen gleichbehandeln – unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbständig tätig sind. Der BdSt hat in seinem Beitrag angekündigt, dass er – unabhängig von dem geschilderten Fall – ein entsprechendes Musterverfahren vorbereitet, um die Frage verfassungsgerichtlich klären zu lassen.
Fazit: Es sollte in vergleichbaren Fällen vermieden werden, dass Steuerbescheide bestandskräftig werden.
24.07.2026
Firmen-Pkw bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften gibt es Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer.
- Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt. Zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter ist keine Entgeltvereinbarung getroffen worden, sodass die Überlassung durch den Gesellschafter unentgeltlich erfolgt.
- Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er an die Personengesellschaft gegen Entgelt vermietet. Die Personengesellschaft überlässt das Fahrzeug dem Gesellschafter, der es sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt.
- Der Gesellschafter darf den Firmenwagen für seine Privatfahrten und für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, sodass Umsatzsteuer anfällt.
Die private Nutzung des Firmenwagens unterliegt der Umsatzsteuer. Das gilt auch bei Personengesellschaften, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzt. Die private Nutzung des Pkw ist mit dem Teilwert zu erfassen, wenn der Pkw nicht überwiegend betrieblich genutzt wird. Nutzt eine OHG bzw. der Gesellschafter der OHG einen Pkw zu mehr als 50% betrieblich, ist die private Nutzung des Firmenwagens pauschal mit der 1%-Methode zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. An der Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen ändert sich nichts.
Wenn die betriebliche Nutzung des Firmenwagens nicht mehr als 50% beträgt, dann gilt die allgemeine Regelung, wonach Entnahmen aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert anzusetzen sind.
Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Pkw, den er überwiegend für betriebliche Zwecke nutzt, gehört der Pkw zum Sonderbetriebsvermögen. Umsatzsteuerlich können Personengesellschaft und Gesellschafter zwei verschiedene Unternehmer sein. Somit hat der Gesellschafter die Möglichkeit, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. Nutzt der Gesellschafter diesen Firmenwagen, den er an die Personengesellschaft vermietet hat, auch für private Fahrten, ist unter bestimmten Voraussetzungen die 1%-Methode anzuwenden. Außerdem unterliegt die private Nutzung der Umsatzsteuer.
Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und sind deshalb gewinnerhöhend auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)" zu buchen.
Praxis-Beispiel:
Der Gesellschafter einer OHG hat im Januar einen neuen Pkw erworben. Der Erwerb erfolgte durch den Gesellschafter selbst. Der Kaufpreis hat 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer betragen (= Bruttolistenpreis von 35.700 €). Der Gesellschafter vermietet dieses Fahrzeug für insgesamt 500 € zuzüglich 95 € Umsatzsteuer pro Monat an die OHG. Dieses Fahrzeug wird ausschließlich vom Gesellschafter genutzt. Er nutzt das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten.
Der Gesellschafter führt kein Fahrtenbuch, sodass nicht feststellbar ist, wie groß der Umfang der Privatfahrten tatsächlich ist. Die private Nutzung ist nach der 1%-Methode zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft ein gemietetes Fahrzeug (Leasingfahrzeug) an seinen Gesellschafter zur privaten Nutzung überlässt. Die OHG muss deshalb die private Nutzung mit 1% vom (auf 100 € abgerundeten) Bruttolistenpreis von 35.700 € ermitteln. Dieser Betrag ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Abzug von 20% zum Ausgleich für die Kosten ohne Vorsteuerabzug ist nicht möglich, weil zwischen OHG und Gesellschafter ein Leistungsaustausch stattfindet.
Behandlung beim Gesellschafter: Der Gesellschafter ist unabhängig von der Gesellschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er muss für sich eine eigene Gewinnermittlung erstellen, in der er die steuerliche Behandlung des Pkw abwickelt. Der Gesellschafter muss hier die Anschaffung, die laufenden Kosten und auch die Mieteinnahmen erfassen.
24.07.2026
E-Fahrzeuge: Neuregelung für steuerlich begünstigtes Aufladen
Grundsätzlich gilt Folgendes: Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ Nr. 46 EStG). Diese Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030.
Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber: Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Firmenwagen handelt. Das heißt, dass das Aufladen eines Privatfahrzeugs steuerfrei ist und nicht als Arbeitslohn erfasst wird. Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens wird regelmäßig nach der 0,5% oder 0,25% Regelung erfasst, sodass der Ladestrom dadurch abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die steuerfreien Stromkosten bei den Gesamtkosten außer Ansatz.
Umfang der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen Höchstbetrag und auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von begünstigten Kraftfahrzeugen begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Achtung: Die unentgeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.
Überlassung einer Ladevorrichtung
Lohnsteuerfrei sind auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 46 EStG). Gemeint sind sog. Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie notwendigen Vorarbeiten wie z.B. das Verlegen eines Starkstromkabels. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.
Neu geregelt ist Folgendes: Wird ein betriebliches Elektro oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachgewiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein. Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grund preis zugrunde zu legen.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
24.07.2026
Grundstücksbewertung: Kellerräume als Wohnfläche
Der Grundsteuerwert ist im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu berechnen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass Kellerräume, die nicht für Wohnzwecke ausgebaut wurden, als Zubehörräume bei der Berechnung nicht mit einzubeziehen sind.
Praxis-Beispiel:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Fläche eines im Keller gelegenen Raums einzubeziehen ist. Die Wohnfläche in den oberirdischen Geschossen des Einfamilienhauses beläuft sich auf 147,31 m² (Innenräume 144,31 m² zuzüglich 25% der Terrassenfläche von 12 m²). Im Keller, der vollständig unterhalb des Bodenniveaus liegt, befindet sich ein 26,44 m² großer Raum, der eine Höhe von 2,10 m hat, beheizbar ist und über ein 0,45 m x 0,95 m großes Fenster verfügt. Er wird nur über einen Lichtschacht, der mit einem Gitter abgedeckt ist, vom Tageslicht erreicht und belüftet. Bei der Bewertung im typisierten Verfahren legte das Finanzamt eine Wohnfläche von 147 m² zuzüglich 26 m² Kellerraum zugrunde, insgesamt also 173 m².
Ein Einfamilienhaus ist im typisierten Ertragswertverfahren nach der Wohnflächenverordnung zu bewerten (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Danach ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt den kapitalisierten Reinertrag unzutreffend berechnet, soweit es die Grundfläche des Kellerraums in die maßgebliche Wohnfläche einbezogen hat. Das Finanzgericht verweist darauf, dass die Wohnfläche im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnflächenverordnung zu berechnen ist. Kellerräume, die nicht zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut wurden, sind hierbei als Zubehörräume nicht einzubeziehen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a. WoFIV). Der Kellerraum wurde als Lagerraum genutzt, der nicht zu Wohnzwecken nutzbar und somit als typischer Zubehörraum zu qualifizieren ist. Es lag keine Nutzungsmöglichkeit zu Wohnzwecken vor, weil kein Bodenbelag und nur ein unzureichend geeignetes Fenster zur Belüftung und Beleuchtung vorhanden war.
Auch in der Fachliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die maßgebliche Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln ist. Damit sind Kellerräume nicht einzubeziehen, wenn sie nicht zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut wurden.
24.07.2026
Kindergeld: Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz
Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, besteht nur dann, wenn das Kind sich nachweislich und ernsthaft bemüht, einen Ausbildungsplatz zu finden. Die bloße Behauptung, das Kind sei bereit, eine Ausbildung aufzunehmen, reicht nicht aus. Es sind vielmehr objektive Nachweise erforderlich, wie z. B. Bewerbungen bei Ausbildungsbetrieben oder die Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit. Schwierigkeiten, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, entbinden Kinder nicht von der Pflicht, solche Nachweise zu erbringen.
Praxis-Beispiel:
Der Sohn des Klägers hatte seine vorherige Ausbildung beendet und sich als arbeitssuchend gemeldet, allerdings ohne sich gezielt um einen neuen Ausbildungsplatz zu bemühen. Es lagen keine Nachweise (wie z. B. dokumentierte Bewerbungsschreiben) vor, die belegen konnten, dass er ernsthaft daran gearbeitet hat, eine Ausbildung wieder aufzunehmen. Die Kindergeldkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab, weil sie die verschiedenen Tätigkeiten, die der Sohn im Hotel- und Gastronomiebereich ausübte, als rein arbeitsorientiert und nicht als Teil einer Berufsausbildung eingestuft hat.
Der BFH hat entschieden, dass die Familienkasse zu Recht den Kindergeldanspruch aufgehoben und die bereits gezahlten Beträge zurückgefordert hat. Die objektiven Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld, wie er im Gesetz festgelegt ist, waren nicht erfüllt. Der Verweis auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde vom BFH zurückgewiesen, da die Pandemie keine Ausnahme von der Nachweispflicht rechtfertigt. Des Weiteren wurden keine rechtlich relevanten Versäumnisse oder Fehler in der Entscheidung des Finanzgerichts festgestellt.
24.07.2026
Erweiterte Förderung von E-Autos
Der Kauf von Elektroautos wurde in der Vergangenheit mehrfach gefördert, abgeschafft beziehungsweise drastisch geändert. Der großzügige Umweltbonus wurde gestrichen. Auch für Plug-in-Hybridfahrzeuge wurden die staatlichen Anreize zeitweise gestrichen. Unternehmen profitieren weiterhin ausschließlich von steuerlichen Effekten. Seit 2026 gibt es für Privathaushalte ein neues Förderprogramm, wobei der Anspruch auf die Zuschüsse allerdings von der Höhe des Einkommens abhängt.
Fördermöglichkeiten für Unternehmen: Unternehmen, die ein E-Auto als Firmenwagen anschaffen, können eine erhöhte Abschreibung von 75% im Jahr des Kaufs in Anspruch nehmen und in den Folgejahren 10%, zweimal 5%, 3% und 2% (sogenannter Investitionsbooster). Der Abschreibungszeitraum beträgt insgesamt 6 Jahre. Davon können alle Unternehmen profitieren, die sich in der Zeit vom 30.6.2025 bis zum 1.1.2028 ein reines Elektroauto oder ein Brennstoffzellenfahrzeug zugelegt haben bzw. zulegen.
Außerdem wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung monatlich nicht mit 1%, sondern nur mit 0,25% des Bruttolistenpreises ermittelt. Steuervorteile bietet auch ein Plug-in-Hybrid, weil für die Privatnutzung monatlich nur 0,5% vom Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind. Diese vorstehenden Vergünstigungen gelten allerdings nur für elektrische Firmenwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden und den Bruttolistenpreis von 100.000 € nicht übersteigen.
Fördermöglichkeiten für Privatpersonen: Private Käufer können seit Mai 2026 eine neue staatliche E-Auto-Prämie beantragen. Dies gilt für Neuzulassungen rückwirkend ab dem 1.1.2026. Damit fördert der Gesetzgeber die Anschaffung von reinen Batterie-E-Autos, von Plug-in-Hybriden sowie von Fahrzeugen mit Range Extender. Die Förderung können nur Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 80.000 € erhalten. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für Familien mit bis zu zwei Kindern unter 18 Jahren um 5.000 € und beläuft sich dann somit auf höchstens 90.000 €. Die Förderung wird nur einmal pro Person gewährt, wobei maximal zwei Anträge aus einem Haushalt stammen dürfen.
Die Basisförderung für reine Elektroautos beträgt 3.000 €. Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender werden mit 1.500 € gefördert. Hinzu kommen für bis zu zwei Kinder 500 € Kinderzuschlag. Haushalte mit einem Einkommen von unter 60.000 € erhalten einen weiteren Zuschlag von 1.000 €. Wer über weniger als 45.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen verfügt, bekommt nochmals 1.000 € dazu. Damit ist eine Förderung von bis zu 6.000 € für reine E-Autos und 4.500 € für Plug-in-Hybride möglich. Wichtig! Die Zuschüsse werden nur bei der Anschaffung eines Neuwagens gezahlt. Dies gilt sowohl für den Kauf als auch für ein mögliches Leasing. Gebrauchtfahrzeuge sind nicht förderfähig.
Beantragung der Förderung
Zu beantragen ist die Förderung für das E-Auto über die Förderzentrale Deutschland beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dafür ist die bereits erfolgte Zulassung auf den Antragsteller maßgeblich. Ab diesem Termin bleibt ein Jahr Zeit, den Antrag über das elektronische Antragformular zu stellen. Dabei müssen die erforderlichen Dokumente unbedingt vollständig übermittelt werden. Anderenfalls bearbeitet die Behörde den Antrag nicht.
Neben der Fahrzeugidentifikationsnummer brauchen Antragsteller die letzten beiden Steuerbescheide. Diese dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, kann diese freiwillig nachträglich einreichen, um dadurch an die nötigen Steuerbescheide zu kommen. Familien, die den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen wollen, müssen außerdem einen Kindergeld-Nachweis der Familienkasse beifügen. Käufer von Plug-in-Hybriden benötigen zusätzlich eine EU-Konformitätsbescheinigung für den Nachweis einer elektrischen Reichweite von mindestens 80 Kilometern.
Wer den Förderantrag stellt, muss sich mit der BundID authentifizieren. Daher sind der Personalausweis mit Online-Funktion, die zugehörige PIN und die Ausweis-App erforderlich. Als Alternative können Antragsteller jedoch ihr ELSTER-Zertifikat nutzen.
Befreiung von der Kfz-Steuer: Neu zugelassene Elektroautos sind zudem für maximal zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
17.07.2026
Neu ab 2027: Kindergeld ohne Antrag
Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein Gesetz beschlossen, das es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines Kindes das Kindergeld auch ohne Antrag auszuzahlen. Diese Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn
- alle erforderlichen Tatsachen bekannt sind,
- keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und
- eine Kontoverbindung bekannt ist.
Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Auszahlung in zwei Stufen
Das Gesetz soll im Jahr 2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag soll dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 ermöglicht werden:
1. In einer ersten Stufe (voraussichtlich ab März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
2. In einer zweiten Stufe (voraussichtlich ab November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.
Das neue Verfahren im Detail: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Information über die Geburt erhält das BZSt von den Standesämtern über die Meldebehörden. Anschließend informiert es die Familienkasse über die Geburt eines Kindes.
Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN. Wenn die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung starten. Das Kindergeld wird an einen Elternteil ausgezahlt. Bürger können dem BZSt schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+.
Mit der Änderung soll das Once-Only-Prinzip umgesetzt werden. Daten müssen gegenüber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Das BMF rechnet damit, dass circa 300.000 Erstanträge pro Jahr künftig nicht mehr gestellt werden müssen.
Begrüßungsschreiben für Eltern: Soweit die Voraussetzungen für eine antraglose Auszahlung des Kindergeldes nicht vorliegen, erhalten die Eltern auch zukünftig ein Begrüßungsschreiben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z. B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausausgefüllten Antrag ergänzt werden. Die Familienkasse prüft, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
17.07.2026
Urlaubsansprüche beim Minijob
Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch für Minijobber und zwar unabhängig davon, ob die Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus. Werktage sind alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind.
Berechnung des Urlaubsanspruchs im Minijob: Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Beschäftigung in der Woche ausgeübt wird. Wie viele Stunden ein Minijobber an einem Arbeitstag arbeitet, ist unerheblich. Arbeiten Minijobber an weniger als sechs Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch wie folgt berechnet: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage pro Jahr. Abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen ergibt sich folgender Urlaubsanspruch:
Arbeitstage pro Woche 1 Urlaubsanspruch im Jahr 4
Arbeitstage pro Woche 2 Urlaubsanspruch im Jahr 8
Arbeitstage pro Woche 3 Urlaubsanspruch im Jahr 12
Arbeitstage pro Woche 4 Urlaubsanspruch im Jahr 16
Arbeitstage pro Woche 5 Urlaubsanspruch im Jahr 20
Arbeitstage pro Woche 6 Urlaubsanspruch im Jahr 24
Urlaubstage sind bezahlte freie Tage. Sie müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden.
Minijobber arbeiten nicht in jeder Woche gleichviel. Zum Beispiel kann im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass in einer Woche an zwei Tagen und in der nächsten Woche an drei Tagen gearbeitet wird. Bei unregelmäßiger Arbeit wird der Urlaubsanspruch nicht nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet. Entscheidend ist dann, an wie vielen Tagen im Kalenderjahr Minijobber arbeiten. Dabei wird auch berücksichtigt, an wie vielen Tagen andere Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber arbeiten. Gilt im Unternehmen eine Fünf-Tage-Woche, werden 260 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 312 Arbeitstage im Jahr.
Der gesetzliche Mindesturlaub wird dann mit dieser Formel berechnet: Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x individuelle Arbeitstage pro Jahr: 260 oder 312
Ergibt sich bei der Berechnung ein Bruchteil von mindestens einem halben Urlaubstag, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
Praxis-Beispiel:
Eine Minijobberin arbeitet an 90 Tagen im Jahr in einem Minijob. Andere Beschäftigte arbeiten bei ihrem Arbeitgeber an fünf Tagen pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Jahr.
Berechnung: 20 Urlaubstage x 90 Arbeitstage : 260 = 6,92 Urlaubstage
Ergebnis: Der Bruchteil beträgt mehr als einen halben Urlaubstag. Deshalb wird aufgerundet. Der Minijobber hat Anspruch auf 7 bezahlte Urlaubstage im Jahr.
Hinweis zur Nachtarbeit: Bei Nachtarbeit gelten für den Urlaub dieselben Grundsätze wie bei der Arbeit am Tag. Reicht ein Arbeitseinsatz in den nächsten Kalendertag hinein, zählt dieser Einsatz als ein Arbeitstag. Beginnt ein Einsatz zum Beispiel am Montagabend und endet am Dienstagmorgen, zählt dafür ein Urlaubstag. Der gesetzliche Mindesturlaub ist die Untergrenze. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Haben Vollzeitbeschäftigte bei demselben Arbeitgeber Anspruch auf mehr Urlaub, gilt das auch für Minijobber. Der höhere Urlaubsanspruch wird dann auf die individuellen Arbeitstage im Minijob umgerechnet. Die Formel lautet: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x tarifliche Urlaubstage pro Jahr : tarifliche Arbeitstage pro Woche
Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet an drei Tagen pro Woche. Vollzeitbeschäftigte beim selben Arbeitgeber arbeiten an fünf Tagen pro Woche und haben Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Die Arbeitszeit und der Urlaub sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt.
Berechnung: 3 Arbeitstage pro Woche x 30 tarifliche Urlaubstage pro Jahr : 5 tarifliche Arbeitstage pro Woche = 18 Urlaubstage
Ergebnis: Der Minijobber hat Anspruch auf 18 bezahlte Urlaubstage im Jahr.
17.07.2026
Arbeitnehmer: Längerfristige Auswärtstätigkeiten
Es gibt verschiedene Situationen und Anlässe, in denen der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auswärts tätig ist. Zunächst muss festgestellt werden, ob am neuen Tätigkeitsort auch eine neue erste Tätigkeitsstätte entsteht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Es gelten dann die Grundsätze, die bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden sind.
Verpflegungsmehraufwendungen sind nur für 3 Monate in Höhe der pauschalen Sätze abziehbar.
- Nach Ablauf von 48 Monaten wird der Abzug der Übernachtungskosten bzw. der Kosten für eine Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeit (entsprechend der Regelung zur doppelten Haushaltsführung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt.
- Bei einer auswärtigen Tätigkeit sind die Fahrtkosten voll abziehbar (ggf. pauschal mit 0,30 € pro gefahrene Kilometer). Die folgenden Beispiele zeigen, welche Abgrenzungen zu beachten sind.
Praxis-Beispiel (Einsatz von Arbeitnehmern auf mehreren Baustellen):
Ein Bauunternehmer setzt seinen Arbeitnehmer auf einer Großbaustelle in Essen ein. Der Arbeitnehmer ist dort vom 27.2. bis zum 29.9. tätig. Anschließend arbeitet er auf einer anderen Baustelle. Der Arbeitnehmer fährt jeweils unmittelbar von seiner Wohnung zur Baustelle, ohne den Betrieb seines Arbeitgebers aufzusuchen. Konsequenz: Der Arbeitnehmer hat auf der Großbaustelle in Essen keine erste Tätigkeitsstätte. Er wird an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig und übt somit eine auswärtige Tätigkeit aus, die nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen ist.
Praxis-Beispiel (Abordnung über längere Zeit):
Der Arbeitgeber beschäftigt einen Arbeitnehmer in seiner Niederlassung in Bonn. Diesen Arbeitnehmer ordnet er für 3 Jahre nach München ab, damit er die dortige Niederlassung den veränderten strukturellen Verhältnissen anpasst. Konsequenz: Die Abordnung nach München ist vorübergehend, sodass während der gesamten Zeit eine auswärtige Tätigkeit vorliegt.
- Die Verpflegungspauschalen können nur für die ersten 3 Monate steuerfrei erstattet werden.
- Die Fahrtkosten sind uneingeschränkt abziehbar, und zwar die Fahrten zwischen Bonn und München und von der Unterkunft in München bis zur Niederlassung und zurück.
- Der Arbeitgeber zahlt die Kosten der Unterkunft. Die Einschränkung auf 1.000 € pro Monat, die bei einer doppelten Haushaltsführung zu beachten ist, gilt nur, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird.
Praxis-Beispiel (Verlängerung der Abordnung):
Ein EDV-Spezialist ist in der Niederlassung seines Arbeitgebers in Bonn beschäftigt. Der Arbeitgeber setzt diesen Arbeitnehmer für 3 Jahre in seiner Niederlassung in Hamburg ein, um dort ein neues EDV-System aufzubauen. Kurz vor Ablauf der 3 Jahre verlängert sich wegen technischer Schwierigkeiten der Aufenthalt um 15 Monate. Der Zeitraum von 48 Monaten wird nicht überschritten, weil es auf den Zeitpunkt der Verlängerung ankommt.
Konsequenzen: Die Tätigkeit in Hamburg war für 36 Monate = 3 Jahre geplant. Das ist entscheidend. Die Verlängerung um 15 Monate führt nicht dazu, dass ein zusammenhängender Zeitraum von 48 Monaten entsteht, sodass aus der Niederlassung in Hamburg keine erste Tätigkeitsstätte wird. Bei der Tätigkeit in Hamburg handelt es sich somit – trotz der Verlängerung – um eine auswärtige Tätigkeit, die während der gesamten Zeit vorliegt.
Eine auswärtige Tätigkeit kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend in eine andere Betriebstätte abordnet. Bei den Kosten für die Übernachtung bzw. Wohnung am Tätigkeitsort handelt sich um beruflich veranlasste Übernachtungen,
- wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte übernachtet,
- die nicht seine erste Tätigkeitsstätte ist.
Es können die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft abgezogen werden. Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte wird der Abzug der Übernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushaltsführung dürfen dann maximal nur noch 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Wird die berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte unterbrochen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert.
10.07.2026
Geplantes Reformpaket der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird.
Geplante Steueränderungen
Die Bundesregierung plant ab 2027 Entlastungen durch höhere Kinderfreibeträge und Kindergeld. Gleichzeitig soll die „Reichensteuer“ und die Pauschalsteuer bei Minijobs erhöht werden. Der Umfang des steuerlichen Abzugs von Handwerkerleistungen soll reduziert werden. Bis Herbst 2026 sollen konkrete Vorschläge für eine digitale, vorausgefüllte Steuererklärung kommen. Die Steuer-ID darf künftig von Sozialversicherungsträgern genutzt werden, um dadurch Daten leichter zusammenführen zu können. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) muss Gewinne abführen. Insgesamt ist das Paket kleiner als zuvor angekündigt. Außerdem gleichen sich viele Maßnahmen gegenseitig aus.
Die Regierung setzt anstelle einer großen strukturellen Steuerreform vor allem Einzelmaßnahmen für bestimmte Gruppen (Familien, Schichtarbeiter, Minijobber, Empfänger von Abfindungen).
- Familien mit Kindern sollen stärker entlastet werden als Kinderlose. Kleine und mittlere Einkommen profitieren, die kalte Progression wird weiter gemildert. Wenn das Ziel lautet, Familien mit mittleren Einkommen zu entlasten, dann erfüllt das Paket dieses Ziel durchaus. Bei der Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags bleibt abzuwarten, um wie viel Euro dieser erhöht wird und was im Gegenzug ggf. wegfällt bzw. künftig ebenfalls mit dem Pauschbetrag abgegolten sein soll.
- Eine Musterberechnung der Regierung mit einer Familie mit 60.000 € Einkommen verspricht eine Entlastung von „mehr als 600 €“, was rund 50 € pro Monat entspricht.
Die Anhebung des Grundfreibetrags und die Verschiebung des Tarifs (= Abflachung der Progression) sind keine neuen Maßnahmen, sondern haben auch in den vergangenen Jahren immer wieder (als Inflationsausgleich) zu steuerlichen Entlastungen geführt. Das Kindergeld soll von 255 € auf 259 € pro Kind und Monat = 48 € pro Kind und Jahr erhöht werden.
Die Gegenfinanzierung erfolgt vor allem über eine Veränderung der sogenannten Reichensteuer in folgender Form: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € in Höhe von 45% und ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € in Höhe von 47%.
Zum Vergleich: Heute gilt die Reichensteuer (45% Einkommensteuer) ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € bei Ledigen und etwa 555.652 € bei einer Zusammenveranlagung. Mit der geplanten Änderung würde die heutige Reichensteuer-Schwelle um knapp 28.000 € abgesenkt und darüber hinaus erstmals eine neue 47%-Stufe eingeführt. Nach dem Sprachgebrauch der Politik würden künftig wahrscheinlich sowohl die 45%-Stufe als auch die neue 47%-Stufe zur Reichensteuer gezählt. Der höhere Prozentsatz ist nur auf den Bertag anzuwenden, der den Grenzwert überschreitet.
Höhere Pauschalsteuer bei Minijobs ab 2027
Die Bundesregierung plant, den Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Minijobs von zwei auf fünf Prozent anzuheben. Bei einem Minijob mit 600 € Monatslohn wären das etwa 18 € mehr pro Monat bzw. 216 € pro Jahr. Das Dokument der Bundesregierung spricht allgemein von „Minijobs“. Es ist somit nicht klar, ob nur gewerbliche Minijobs von der Erhöhung betroffen sein sollen oder auch Minijobs in Privathaushalten. Wenn die Regelung tatsächlich auch Privathaushalte erfassen sollte, kann diese Verteuerung dazu führen, dass ein Teil dieser Beschäftigungen wieder in die Schwarzarbeit gedrängt wird. Das würde insbesondere den Bereich Haushaltshilfen, Kinderbetreuung und Unterstützung älterer Menschen betreffen, der bisher seit Jahren steuerlich gefördert wird.
Aus dem Dokument der Bundesregierung ergibt sich, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20% auf 15% (d.h. von bis zu 1.200 € auf bis zu 900 € pro Jahr) reduziert werden soll. Die Kürzung der Handwerkerförderung trifft auch normale Haushalte. Wer eine Renovierung plant, verliert künftig bis zu 300 € Förderung pro Jahr.
Höhere steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag werden die Obergrenzen nach § 3b EStG bis zu einem Stundenlohn von 75 € zum 1.1.2027 erhöht, gleichzeitig wird der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind aktuell bis 50 € pro Stunde steuerfrei. Von einer Anhebung profitieren vor allem Beschäftigte mit Schichtarbeit, Bereitschaftsdiensten oder regelmäßiger Arbeit zu ungünstigen Zeiten, etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Feuerwehr, Polizei, Industrie, Logistik oder Gastronomie.
Die Entlastung wirkt sich insbesondere für höhere Einkommen mit Schichtarbeit aus. Von dieser Neuregelung profitieren nur Beschäftigte mit Stundenlöhnen zwischen 50 und 75 €. Bei tarifvertraglich geregelten Zuschlägen soll zusätzlich nicht nur die Steuerfreiheit, sondern auch eine weitergehende Sozialversicherungsfreiheit gelten.
Steuerliche Begünstigung von Abfindungen bei schnellem Jobwechsel
Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, werden Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Wer seinen Arbeitsplatz verliert und schnell wieder einen neuen Job findet, soll einen steuerlichen Bonus auf die Abfindung erhalten. Je schneller die Rückkehr in Beschäftigung erfolgt, desto größer soll die steuerliche Entlastung ausfallen. Konkrete Regeln werden im Augenblick noch nicht genannt.
10.07.2026
Künstlersozialabgabe ab 2027: Erhöhung von 4,9% auf 5,0%
Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden.
Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss sowie die Künstlersozialabgabe finanziert.
Pflichtbeitrag für bestimmte Unternehmen: Die Künstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag für Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen – zum Beispiel für Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung für selbständige Künstler mitfinanziert. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wird.
Die Künstlersozialabgabe unterscheidet zwischen 3 Gruppen:
- Typische Verwerter
- Eigenwerber
- Generalklausel: Unternehmer, die Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt keine Abgabepflicht nach der Generalklausel vor.
Nur im Rahmen der Generalklausel gilt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Bagatellgrenze: Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt im Jahr 2026 voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 € übersteigt. Ob die Bagatellgrenze für 2027 geändert wird, ist noch nicht bekannt.
10.07.2026
Kindergeldfälle nach dem Brexit
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört.
Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht zur Anwendung gelangen.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland begehrte sie u.a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei. Die Familienkasse gewährte der Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig ansah. Diverse Anfragen im Vereinigten Königreich erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll. Das Finanzgericht gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.
Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das Finanzgericht ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das Finanzgericht nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand.
Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das Finanzgericht zurück.
10.07.2026
Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses
Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt:
Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO)
Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden.
Hilfebedürftigkeit bei verzögerten Leistungen (§ 53 AO)
Personen gelten als hilfebedürftig, wenn sie aufgrund verzögerter Leistungen Dritter (z. B. Versicherungszahlungen) vorübergehend keine Mittel zur Verfügung haben. Gemeinnützige Organisationen dürfen in solchen Fällen zinslose Darlehen gewähren oder Zahlungen unter Vorbehalt einer späteren Verrechnung leisten. Auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen für den Überbrückungszeitraum sind zulässig.
Verwendung von Mitteln und Verlustausgleich (§ 55 AO)
Die Mittel einer gemeinnützigen Organisation dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Gewinne aus Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen ebenfalls diesen Zwecken dienen. Eine vorübergehende Nutzung von Mitteln in anderen Bereichen ist erlaubt, sofern sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig zurückgeführt werden. Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten oder der Vermögensverwaltung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen ausgeglichen werden, etwa wenn frühere Gewinne innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren höher waren (Sechs-Jahres-Ausgleich). Verluste können auch unschädlich sein, wenn sie durch Buchverluste entstehen oder durch eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung verursacht wurden.
Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO)
Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steht die wirtschaftliche Tätigkeit der Steuerbegünstigung einer Körperschaft entgegen, wenn sie in der Gesamtheit zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltungen sind nur zulässig, wenn sie zusätzliche Mittel für die gemeinnützigen Zwecke beschaffen und nicht dauerhaft verlustbringend sind.
Wettbewerbsschutz bei wirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 65 AO)
Wirtschaftliche Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen dürfen nur insoweit in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen treten, wie dies zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke unvermeidbar ist. Dabei muss stets eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und der Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten erfolgen.
03.07.2026
Steuertermine Juli 2026
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Terminübersicht
Für den Monat Juni 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.07.2026 10.08.2026 |
| Zusammenfassende Meldung |
24.07.2026 |
| Sozialversicherung | 26.06.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.07.2026 |
Für den Monat Juli 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.08.2026 10.09.2026 |
| Zusammenfassende Meldung | 25.08.2026 |
| Sozialversicherung | 29.07.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.08.2026 |
Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
03.07.2026
Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung
Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des 10-Jahres-Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen (notariellen) Verträge abgeschlossen wurden.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte Beschwerde beim BFH wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen eingelegt. Er vertrat die Auffassung, dass für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist, nicht auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge, sondern auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen sei.
Der BFH hat entschieden, dass diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.
Nach diesen Maßstäben liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei einem privaten Veräußerungsgeschäft abzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der gefestigten ständigen Rechtsprechung des BFH, dass insoweit grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzuknüpfen ist.
03.07.2026
Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht
Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht, die auf die Daten des Jahres 2025 basiert. Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.
Konsequenz: Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.
Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.
Was die einzelnen Spalten in der Richtsatzsammlung bedeuten
Die dort angegebenen Zahlen geben die Spannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl jeweils den Durchschnittswert:
- Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
- Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.
- Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.
- Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.
- Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.
Wichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.
Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.
Hinweis: Beim BFH ist unter dem Az. X R 14/24 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums eine geeignete Grundlage für Schätzungen ist und ob die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe auch auf Imbisswagen angewendet werden kann, die in ländlichen Gebieten aufgestellt werden.
LINK zur Webseite des BMF: Richtsatzsammlung 2025
03.07.2026
Reisekosten: Abrechnung bei Nachtschichten
Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit können nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Steuerlich dürfen bei einer Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Pauschalen steuerfrei erstattet werden.
| Eintägige Reise | 8 Stunden und weniger | 0 € |
| mehr als 8 Stunden | 14 € | |
| Mehrtägige Reise | Anreisetag ohne Zeitvorgaben | 14 € |
| Abreisetag ohne Zeitvorgaben | 14 € | |
| 24 Stunden | 28 € |
Führt der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere Dienstreisen durch, darf er die Zeiten seiner Abwesenheit zusammenrechnen. Ob der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen bzw. der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erstatten kann, hängt davon ab, ob die Summe der Abwesenheitszeiten 8 Stunden übersteigt. Wichtig: Bei einer auswärtigen Tätigkeit, die sich ohne Übernachtung über 2 Tage erstreckt, handelt es sich nicht um eine mehrtägige Reise (§ 9 Abs. 4a EStG). Würde es sich um eine mehrtägige Reise mit Übernachtung handeln, könnte für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 € geltend gemacht werden, auch wenn die Abwesenheit pro Tag nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
Die Abwesenheitszeiten können also auch zusammengerechnet werden, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) ausgeübt wird. Ergibt sich dadurch eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, kann die Verpflegungspauschale von 14 € für den Tag geltend gemacht werden, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Bei Nachtschichten werden die Zeiten der Abwesenheit während der Nachtschicht zusammengerechnet und nicht die Abwesenheitszeiten desselben Tages.
Ergibt sich durch das Zusammenrechnen der Zeiten eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, ist die Verpflegungspauschale von 14 € für den Tag geltend zu machen, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Die Verpflegungspauschale ist also nur für diesen Tag zu gewähren. Zusätzliche Abwesenheitszeiten am selben Tag wirken sich dann nicht mehr aus. Es sind 14 € Verpflegungsaufwand zu erfassen, auch wenn sich durch die Addition mit den Zeiten des Vortags eine Gesamtzeit von 24 Stunden ergibt.
Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist ohne Übernachtung von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr am folgenden Tag beruflich unterwegs (Abwesenheit von der Wohnung). Um 12.00Uhr bricht er erneut auf und kehrt um 22.00 Uhr zurück in seine Wohnung. Seine Abwesenheitszeiten rechnet er wie folgt zusammen:
- Abfahrt von der Wohnung am 1. Tag: Abwesenheit von 18.00 Uhr – 24.00 Uhr = 6 Stunden
- Abwesenheitszeiten am 2. Tag 00.00 Uhr – 08.00 Uhr + 12.00 Uhr – 22.00 Uhr = 18 Stunden
- Abwesenheit insgesamt = 24 Stunden
Es ist nicht zulässig die Zeiten von 2 Tagen so zusammenzurechnen, dass eine Verpflegungspauschale für 24 Stunden herauskommt. Es ist ebenfalls nicht zulässig, die Zeit von 00.00 Uhr bis 08.00 Uhr (= 8 Stunden) dem Vortag hinzuzurechnen. Bei Aufenthalten ohne Übernachtung muss der nicht überwiegende Zeitanteil dem Tag hinzugerechnet werden, auf den der überwiegende Zeitanteil entfällt. Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann nur eine Pauschale von 14 € für den 2. Tag geltend machen.
Ist der Arbeitnehmer ohne Übernachtung typischerweise nachts unterwegs (vor und nach Mitternacht), stellt sich die Frage, wie die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet werden können. Es gibt dann zwei Varianten, zwischen denen der Arbeitnehmer wählen kann. Er kann
- die Über-Nacht-Zeiten (also die Zeiten von zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) zusammenrechnen oder
- die Abwesenheitszeiten zusammenrechnen, die auf einen Kalendertag entfallen.
Je nachdem, wie die Zeiten der Abwesenheit zusammengerechnet werden, kann das Ergebnis – insbesondere bei unregelmäßigen Abwesenheitszeiten – unterschiedlich ausfallen.
03.07.2026
Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben
Das BMF hat die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 (= Sachentnahmen) festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.
Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazugerechnet. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artverwandte Branchen.
| ermäßigter Steuersatz in € | voller Steuersatz in € | insgesamt in € | |
|---|---|---|---|
| Bäckerei | 1.671 | 214 | 1.885 |
| Fleischerei | 1.487 | 567 | 2.054 |
| Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen |
1.824 |
629 |
2.453 |
| Gast- und Speisewirtschaft b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
3.173 | 828 | 4.001 |
| Getränkeeinzelhandel | 123 | 276 | 399 |
| Café und Konditorei | 1.610 | 598 | 2.208 |
| Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) | 721 | 0 | 721 |
| Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel | 1.395 | 368 | 1.763 |
| Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) | 384 | 169 | 553 |
03.07.2026
Fernabsatzverkehr: Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze seit 1.7.2026
Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass die bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 € ab dem 1.7.2026 vollständig entfällt. Stattdessen gibt es einen neuen Pauschalzoll von 3 €. Diese 3 € gelten je Warenkategorie, also je angemeldeter Position in der Zollanmeldung. Das gilt, wenn die Einfuhr über den Import One Stop Shop (IOSS) von der Mehrwertsteuer befreit ist oder wenn es sich um eine Postsendung im Fernabsatzverkehr handelt.
Praxis-Beispiel:
Eine Sendung mit Socken, Kabelbindern und Hosen (= 3 verschiedene Kategorien) würde somit 9 € Pauschalzoll kosten.
In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden hierzu wesentliche Festlegungen getroffen:
- Beim IOSS-Verfahren darf ausschließlich der IOSS-Nutzer oder sein indirekter Vertreter als Anmelder auftreten – nicht der Empfänger der Waren.
- Grundlegende Voraussetzung für die Erhebung des Pauschalzolls ist das Vorliegen eines Fernverkaufs im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wobei unter anderem relevant ist, ob sich die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits innerhalb der EU befunden hat.
- Neu eingeführt wird zudem eine Anti-Missbrauchsklausel, bei der auch die Aufmachung der Ware als Indiz für einen Fernverkauf herangezogen werden kann. Klargestellt wird außerdem, dass Art. 177 des Unionszollkodex im Rahmen der Pauschalverzollung keine Anwendung findet.
Technische Umsetzung in Deutschland
In Deutschland wird der Pauschalzoll transaktionsbezogen über die ATLAS-Anwendungen IMPOST und Zollbehandlung erhoben. Voraussetzung für die Entrichtung ist die Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 b) des Unionszollkodex.
Die festgesetzten Abgaben werden jeweils zum 16. des Folgemonats über die Bescheidnachricht COMTAX mitgeteilt, die Zölle und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer getrennt ausweist. Größere strukturelle Änderungen an den Teilnehmernachrichten sind nicht vorgesehen, lediglich einzelne Felder werden angepasst oder umbenannt.
Anforderungen an die Gesamtsicherheit: Wer den laufenden Zahlungsaufschub nutzen möchte, benötigt eine Gesamtsicherheit, deren Referenzbetrag bei bestehenden Bewilligungen zwingend angepasst werden muss. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen können dabei die sonst mögliche Reduzierung der Sicherheitsleistung nicht in Anspruch nehmen und müssen für die Pauschalzölle im Fernabsatzverkehr eine separate Bewilligung mit vollständiger Absicherung sowie eigene Aufschubkonten beantragen.
Hinweis: Unternehmen, die ab dem 1.7.2026 im Fernabsatzverkehr tätig sind, sollten Kontakt mit dem zuständigen Betriebs- oder Aufschub-Hauptzollamt aufnehmen, um die notwendigen Anpassungen bei Zahlungsaufschub, Gesamtsicherheit und Referenzbetrag rechtzeitig vorzunehmen.