15.05.2026

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das auswärtige Büro eines Steuerpflichtigen eine "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG darstellen kann. Eine Betriebsstätte in diesem Sinne ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Das bedeutet, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur eingeschränkt in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind. Entscheident ist, dass die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung vom Steuerpflichtigen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als selbständiger Vermittler tätig. Er ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Bilanzierung. Er beschäftigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro arbeiteten. Für dieses Büro gab der Kläger seine Steuererklärungen ab (Erklärungen über gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag). Der Kläger führte für sein Fahrzeug, das sich im Betriebsvermögen befand, kein Fahrtenbuch, sodass die Privatnutzung mithilfe der 1%-Regelung ermittelt wurde. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag. Es kürzte insbesondere die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben um die pauschal mit 0,03% des Listenpreises ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Dabei ging das Finanzamt von 220 durchgeführten Fahrten aus. Dagegen wandte sich der Kläger, weil sein Büro nicht die Kriterien einer "ersten Tätigkeitsstätte" erfülle, da er überwiegend von zuhause oder direkt bei seinen Kunden arbeite.

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er stellte klar, dass die Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 nichts am Begriff der „Betriebsstätte“ geändert habe. Die Anwendung der pauschalen Regelung von 0,03% des Fahrzeuglistenpreises pro Monat ist daher nach wie vor gerechtfertigt. Damit hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Betriebsstätte eine feste und wiederholt aufgesuchte Einrichtung ist, die ein wesentlicher Bestandteil der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Fazit: Wenn, wie im Fall des Klägers, ein detailliertes Fahrtenbuch fehlt, sind zwingend die pauschalen Regelungen anzuwenden. Dies führt automatisch zu einer Begrenzung des steuerlichen Abzugs der Fahrtkosten. Der BFH hebt hervor, dass es nicht ausreicht zu behaupten, ein Büro nur gelegentlich zu nutzen. Vielmehr ist ein Nachweis für die Nachhaltigkeit des Nutzungsverhaltens mithilfe eines Fahrtenbuchs erforderlich.

15.05.2026

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung, die sich auf einem bebauten Grundstück befindet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeutet, dass der Erbe die Steuerbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall fasst und auch tatsächlich umsetzt. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Alleinerbe seines am 2021 verstorbenen Vaters (Erblasser). In den Nachlass fiel u.a. 3/4 ein bebautes Grundstück (Miteigentumsanteil an einer Doppelhaushälfte mit einer Gesamtwohnfläche von 90 qm), in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Ab November 2021 begann der Kläger damit, die Doppelhaushälfte in Eigenregie (ohne Einschaltung von Fremdfirmen) zu räumen und ab März 2022 kleinere Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Am 4.3.2022 lag dem Kläger eine erste Kostenschätzung für den Umbau vor (Gesamtkosten für den Umbau zu zwei Nutzungseinheiten 275.881,67 € und Gesamtkosten zum Umbau zu einer Nutzungseinheit 191.017,87 €). Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über Eigenkapitalmittel von insgesamt ca. 30.000 €. Fremdfirmen wurden mit der Sanierung bzw. dem Umbau 2022 nicht beauftragt.

Der Kläger bewohnte die Doppelhaushälfte bis Herbst 2022 nur tageweise und hatte seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in seiner bisherigen Wohnung. Seit April 2024 bewohnt der Kläger die Doppelhaushälfte dauerhaft und seit April 2024 befindet sich auch der Lebensmittelpunkt des Klägers dort. Das Finanzamt lehnte die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim ab, weil bei Einzug des Erben mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall vergangen sind und zwar aus Gründen, die er selbst zu vertreten hatte.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim ausscheidet, wenn der Einzug erst nach mehr als zweieinhalb Jahren nach dem Erbfall erfolgt und keine triftigen, dem Erben nicht anzulastenden Gründe für diesen verspäteten Einzug vorliegen. Im Streitfall lag der tatsächliche Einzug in die - bereits ab dem Erbfall grundsätzlich bewohnbare - Wohnung erst 32 Monate nach dem Tod des Erblassers. Mit kleineren Reparaturen wurde erst sieben Monate nach dem Erbfall begonnen. Angebote vom Fremdfirmen betreffend Reparatur- und Umbauarbeiten wurden erst einholt, nachdem mehr als ein Jahr nach dem Erbfall vergangen waren. Es gibt keine Nachweise, wann welche konkreten Arbeiten an der Immobilie vom Erben selbst durchgeführt worden sind und wann vom Erben welche Handwerker/Firmen mit welchen konkreten Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten an der Immobilie beauftragt worden sind. Erste Bemühungen um eine Fremdfinanzierung der Renovierungsarbeiten erfolgten erst nach mehr als einem Jahr nach dem Erbfall. Es erfolgten keine nachhaltigen und zielgerichteten Bemühungen zur geplanten Sanierung der Immobilie innerhalb der ersten 15 Monate nach dem Erbfall.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG darf nicht extensiv ausgelegt werden, sondern muss grundsätzlich eher restriktiv ausgelegt werden. Da der Kläger auch nach der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass er die Doppelhaushälfte „unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt“ hat, kann die Klage keinen Erfolg haben.

15.05.2026

Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) zugestimmt, sodass es mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist. Mit dieser Reform der privaten Altersvorsorge wird die bisherige Riester-Rente abgelöst. Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach wie vor weiter besparen. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können allerdings keine neuen Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit mit dem alten Riester-Vertrag freiwillig in das neue Altersvorsorgedepot zu wechseln.

Die neue private Altersvorsorge soll speziell für Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen erleichtert werden. Sie soll auch für Menschen mit geringer Kapitalmarkterfahrung ein Angebot zur Altersvorsorge bieten. Es soll außerdem noch ein weiterer Gesetzentwurf zu einer "Frühstart-Rente" folgen. Damit soll jungen Menschen bereits früh im Leben durch garantierte staatliche Zuschüsse ein Startkapital für die Altersvorsorge mitgegeben werden.

Altersvorsorgedepot ohne Garantie: Es soll in Zukunft ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglicht werden. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, werden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst. Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantievorgaben wird als neue Produktkategorie eingeführt, um höhere Renditechancen zu ermöglichen. Damit sollen Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen können. Daneben gibt es weiterhin Garantieprodukte für die Altersvorsorge mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis, bei denen das garantierte Kapital 80% oder 100% der gezahlten Beiträge betragen darf.

Bisheriges System bleibt erhalten: Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase bleibt erhalten. Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen.

Das verabschiedete Altersvorsorgereformgesetz wurde gegenüber dem Regierungsentwurf durch den Finanzausschuss im Bundestag in einigen Punkten geändert. So wird

  • das Vorsorgesparen über einen neu einzurichtenden Staatsfonds ermöglicht,
  • die Förderung für Geringverdiener erhöht,
  • der Kostendeckel für Anbieter von Finanzprodukten gesenkt (Effektivkosten beim Standarddepot 1 % statt bisher vorgesehen1,5 %) und
  • der Kreis der Begünstigten auf Selbständige ausgeweitet.

Förderung über Zulagen
Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro Euro Sparleistung wird durch eine prozentuale Förderung ersetzt. So wird die Zulage 50 % der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 % der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 € bis zu einer Höhe von 1.800 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge betragen. Damit erhöht sich insgesamt die maximale Grundzulage auf 540 €. Eine Änderung gibt es auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 € pro Jahr 100% beträgt. Davon profitieren besonders Eltern mit geringen bis mittleren Eigenbeiträgen.

Standarddepot-Angebot öffentlicher Träger: War das Angebot von Altersvorsorgedepots bisher privaten Unternehmen vorbehalten, so wird die Bundesregierung durch die Änderung "ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen". Mit den Änderungen erhalten künftig auch die bisher aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung nicht förderberechtigten selbständig Erwerbstätigen die Möglichkeit, die neue Altersvorsorge zu nutzen. Auch Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus werden in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen. 
Inkrafttreten der Reform: Die neue private Altersvorsorge startet zum 1.1.2027.

08.05.2026

Minijobber: Wie gesetzliche Feiertage behandelt werden

In der Regel verbietet das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Das gilt für Minijobber ebenso wie für alle anderen Beschäftigten. In einigen Bereichen muss jedoch auch an Feiertagen gearbeitet werden, damit beispielsweise Versorgung und Sicherheit gewährleistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. Dazu zählen unter anderem:

  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten, Hotels, Gastronomie und Bäckereien
  • Konzert- und Theaterhäuser
  • Verkehrsbetriebe
  • Presse und Medien
  • Bewachungsgewerbe

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobber in der Regel nicht arbeiten. Sie benötigen dafür keinen Urlaub. Minijobber erhalten an Feiertagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet regelmäßig montags, mittwochs und freitags in einem Supermarkt. Fällt der 1. Mai auf den Freitag, muss der Minijobber nicht arbeiten und der Arbeitgeber zahlt den Verdienst trotzdem weiter. Für Minijobber besteht grundsätzlich keine Pflicht, die an Feiertagen ausgefallenen Stunden vor- oder nachzuarbeiten. Eine Verlagerung der Arbeitszeit auf einen normalerweise freien Tag ist nicht zulässig, wenn damit die Feiertagsregelung umgangen werden soll.

Arbeiten am Feiertag: In Branchen, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist, können Arbeitgeber Minijobber auch an Feiertagen einsetzen. Dann stellt sich häufig die Frage, ob Arbeitgeber dafür einen Zuschlag an Minijobber zahlen müssen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht. Viele Arbeitgeber zahlen freiwillig Zuschläge. Ein Anspruch auf die Zahlung der Zuschläge besteht, wenn dies im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt ist.

Feiertagszuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit bleiben in vielen Fällen steuerfrei und damit beitragsfrei. Sie zählen dann nicht zum regelmäßigen Verdienst.

08.05.2026

Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei Ist-Besteuerung

Ein Unternehmer muss für Vorschüsse und Anzahlungen die Umsatzsteuer spätestens an das Finanzamt abführen, sobald er diese erhalten hat (= Mindest-Ist-Besteuerung). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer in seiner Rechnung über die Vorschüsse und Anzahlungen ausgewiesen hat oder nicht. Der Leistungsempfänger kann allerdings den Vorsteuerabzug nur in Anspruch nehmen, wenn die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist.

Bisher können Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, sobald sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Das ändert sich erstmals ab dem 1.1.2028 für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann gilt, dass ein Unternehmer, der eine Rechnung von einem Unternehmer erhält, der die Ist-Besteuerung anwendet, die Vorsteuer erst nach der Zahlung des Rechnungsbetrags abziehen darf. Das heißt, dass der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, erst dann möglich ist, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist. Wichtig: Deshalb ist der Unternehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, zukünftig verpflichtet, in seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass er das Ist-Prinzip anwendet.

08.05.2026

Mehrzweckgutschein: Höhe der Vergütung

Wenn eine Mittelperson einen Mehrzweckgutschein im eigenen Namen verkauft, muss ihre Vergütung bestimmt werden. Sind mehrere Mittelpersonen an der Vertriebskette beteiligt und gibt es keine Vereinbarung zur Vergütung sowie keine Kenntnis über den Verkaufspreis an den Endkunden, ergibt sich die Vergütung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson.

Praxis-Beispiel:
Ein Händler erwirbt im Buch- und Geschenkartikelladen eines Unternehmers einen Gutschein über einen Wert von 100 € für 90 €. Mit dem Gutschein können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erworben werden. Der Händler verkauft den Gutschein weiter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen Einzelhändler für 95 €. Der Einzelhändler verkauft den Gutschein an einen Kunden für 100 €. Zwischen dem Händler, dem Unternehmer und dem Einzelhändler sind keine Vereinbarungen über die Höhe einer Vergütung getroffen worden. Ein maximaler Verkaufspreis an den Kunden ist ebenfalls nicht vereinbart worden.

Die Bemessungsgrundlage für die Leistung des Unternehmers an den Händler ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert (100 €) und dem Einkaufspreis des Unternehmers (90 €), beträgt also 10 € abzüglich USt. Der Einzelhändler hat für seine Leistung an den Unternehmer 5 € abzüglich USt zu versteuern. Das ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis in Höhe von 100 € und dem Einkaufspreis des Einzelhändlers in Höhe von 95 €.

05.05.2026

Nutzung des privaten anstelle des Firmen-PKW: Keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für Dienstreisen mit einem Privatfahrzeug nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Steuerpflichtige über einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen verfügen kann.

Praxis-Beispiel:
Der Ehemann setzte für Dienstreisen sein Privatfahrzeug ein, um der Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens zu ermöglichen. Die Nutzung war somit privat veranlasst. Der BFH entschied, dass Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs dann nicht zwingend beruflich bedingt sind, wenn deren Einsatz überwiegend auf privaten Motiven beruht. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sind diese Aufwendungen daher als unangemessen anzusehen.

Durch dieses BFH-Urteil wurde die zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten, die aus der freiwilligen Entscheidung resultieren, ein Privatfahrzeug zu nutzen, obwohl ein Firmenwagen zur Verfügung steht, als unangemessen anzusehen sind, sodass ein Werbungskostenabzug nicht infrage kommt.

Fazit: Steuerpflichtige sollten sorgsam abwägen, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich beruflich erforderlich sind und nicht durch private Gründe oder Interessen motiviert wurden.

30.04.2026

Steuertermine Mai 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat April 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


11.05.2026
10.06.2026
Zusammenfassende Meldung

26.05.2026

Sozialversicherung 28.04.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 11.05.2026


Für den Monat Mai 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.06.2026
10.07.2026
Zusammenfassende Meldung 25.06.2026
Sozialversicherung 27.05.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2026
Gewerbesteuer 15.05.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

30.04.2026

Umsatzsteuer: Ansässigkeit im Inland

Ist es für den Leistungsempfänger ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG). Es muss sich um eine Bescheinigung des Finanzamts handeln, dass nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständig ist. Das BMF hat das Muster zur Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS) neu bekannt gegeben. Der leistende Unternehmer hat diese Bescheinigung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Änderungen im Vordruckmuster: Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".

Gültigkeitsdauer und Herstellung: Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist nach den BMF-Schreiben auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

30.04.2026

Vorsteuerabzug aus nicht erstatteter Anzahlung

Der BFH hat entschieden, dass eine Anzahlungsrechnung auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigen kann, wenn sie nicht ausdrücklich Begriffe wie „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ enthält. Es reicht aus, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass die Rechnung sich auf eine noch zu erbringende Leistung bezieht. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer machte von seinem Recht auf Vorsteuerabzug für eine Anzahlung Gebrauch, die er für eine zukünftige Lieferung einer Photovoltaikanlage geleistet hatte. Die Photovoltaikanlage wurde allerdings nie realisiert. Da die Lieferung letztlich nicht erfolgte, ging es darum, ob der Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug hat. Die zentrale Frage war, ob dem Unternehmer trotz des betrügerischen Kontexts ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht.

Für eine der betroffenen Rechnungen erkannte der BFH das Recht auf Vorsteuerabzug an, weil sie als Anzahlungsrechnung qualifiziert wurde. Für die zweite Rechnung entschied der BFH jedoch, dass weitere Sachaufklärung notwendig ist, um festzustellen, ob diese Rechnung als Anzahlungsrechnung angesehen werden kann.

Der Fall wurde hinsichtlich der zweiten Rechnung an die Vorinstanz zurückverwiesen, um weitere Untersuchungen durchzuführen. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig davon ausgehen konnte, dass die Leistung tatsächlich erbracht wird. Wesentlich ist hierbei, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für Anzahlungen nur gilt, wenn der Steuerpflichtige davon ausging, eine Zahlung für eine zukünftige Leistung zu leisten, was in betrugsähnlichen Situationen infrage gestellt werden kann.

30.04.2026

1.000€ steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Der Bundestag hat am 24.4.2026 den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Darin enthalten ist auch die neue Entlastungsprämie von 1.000 € für Arbeitnehmer.

Der neue § 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Dieser steuerliche Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 € in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum bei demselben Arbeitgeber.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z.B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Für die steuerfreie Entlastungsprämie an Arbeitnehmer fallen in der Sozialversicherung aufgrund der Steuerfreiheit keine Beiträge an, da es sich Leistungen handelt, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV gehören.

Gültigkeit: Diese Regelung gilt vom Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 30.6.2027.

Ergänzung 08.05.2026: Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes fand am 8.5.2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Damit kann auch die geplante Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 € vorerst nicht in Kraft treten.

24.04.2026

Reverse-Charge-Verfahren: neuer Vordruck

Ein Unternehmer wird als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen von einem anderen Unternehmer bezieht. Voraussetzung ist, dass von seinen Gesamtumsätzen mindestens 10% auf Bauleistungen entfallen. Der Nachweis durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hat lediglich Indizwirkung und ersetzt nicht die Notwendigkeit der Vorlage einer Bescheinigung USt 1TG. Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger also Schuldner der Umsatzsteuer. Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG als Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen neu bekannt gegeben

Entscheidend ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der solche Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG). Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das für seine Besteuerung zuständige Finanzamt ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Wichtig ist dabei, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist.

24.04.2026

Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe 

Die Bundesregierung hat verkündet, dass die Energiesteuer bei Diesel und Benzin - befristet für zwei Monate - um jeweils circa 17 Cent brutto pro Liter gesenkt wird. Faktisch werden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin allerdings nur um 14,04 Cent pro Liter gesenkt werden. Da die Energiesteuer in den Benzinpreis einfließt, erhöht diese automatisch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Bei einer Senkung der Energiesteuer um 14,04 Cent reduziert sich damit die Umsatzsteuer (aufgerundet) um 2,67 Cent. Es handelt sich also defacto nicht um eine Energiesteuersenkung um jeweils circa 17 Cent je Liter.

Tatsache ist, dass die Energiesteuersätze für die Kraftstoffe (Diesel und Benzin) in der Zeit vom 1.5.2026 bis 30.6.2026 sinken sollen. Auch für Kraftstoffe, die wie Diesel und Benzin versteuert werden (sogenannte gleichgestellte Äquivalente), sinken die Steuersätze. Die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin werden also befristet für zwei Monate um 14,04 Cent pro Liter gesenkt. Durch die niedrigeren Energiesteuersätze reduziert sich auch der Anteil der Umsatzsteuer am Tankstellenpreis. Im Ergebnis summiert sich die Steuersenkung auf circa 17 Cent pro Liter. Fazit: Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, reduziert sich die endgültige Entlastung auf lediglich 14,04 Cent.

Begründung der Bundesregierung: Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird befristet gesenkt, weil die Kraftstoffpreise seit dem 28.2.2026 aufgrund der aktuellen Krise sprunghaft gestiegen sind. Daher soll ein Teil dieses Anstiegs und damit der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch eine Senkung der Energiesteuer für Diesel und Benzin abgefedert werden. Gleichwohl kann das Geschehen auf den Weltmärkten nicht vollständig oder dauerhaft durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden. Für die Zukunft gilt es daher umso mehr, die Abhängigkeiten von fossilen Kraftstoffen durch den Ausbau erneuerbarer Energien sowie den schnelleren Umstieg auf die E-Mobilität zu verringern.

Zeitpunkt der Senkung: Für die Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Hierfür braucht es einen gewissen Vorlauf. Darüber hinaus soll die Senkung bürokratiearm und daher zu Beginn eines Kalendermonats erfolgen. Die Energiesteuer ist lediglich ein Preisbestandteil des Kraftstoffpreises. Es obliegt daher den Kraftstofflieferanten, die geringere Steuerbelastung an die Endkunden weiterzugeben.

Steuerbegünstigungen von Unternehmen im Energiesteuerrecht: Steuerbegünstigungen für Unternehmen im Energiesteuerrecht bleiben bestehen, soweit die europäischen Mindeststeuersätze dadurch eingehalten werden. Eine Anpassung der entsprechenden Antragsformulare erfolgt zeitnah.

24.04.2026

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietzinsen

Gehen Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Umlaufvermögen ein und scheidet dieses vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen aus, handelt es sich nicht um eine Gewinnminderung. Damit können die Zinsen nicht bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und veräußert, ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich. Gestritten wurde um die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von fremdem beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen. Hierbei handelte es sich um Wirtschaftsgüter in Form von Acker- und Grünflächen sowie einer Erntemaschine, die von der Klägerin gepachtet bzw. gemietet wurden. Die Klägerin rechnete zunächst selbst die Miet- und Pachtzinsen dem Gewinn bei der Ermittlung der Gewerbesteuer anteilig hinzu. Die Bescheide über die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Betriebsprüfung änderte nichts an dieser Hinzurechnung. Die Vorbehalte wuden aufgehoben. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

In ihrem Einspruch wies die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18 hin, wonach die Zinsen dann nicht hinzuzurechnen sind, wenn sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Dies müsse auch dann gelten, wenn sie bereits im laufenden Wirtschaftsjahr aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Das Finanzamt ging weiterhin davon aus, dass eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, weil die Zinsen den Gewinn gemindert hätten. Es sei nicht erkennbar, dass sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingeflossen seien. Dies gelte sowohl für am Bilanzstichtag noch vorhandene als auch für bereits ausgeschiedene Güter.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Miet- und Pachtzinsen wurden nach Auffassung des Finanzgerichts nicht im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG "abgesetzt". Voraussetzung für eine Hinzurechnung von Zinsen sei deren Abzugsfähigkeit in Form von Betriebsausgaben. Diese liege nicht vor, wenn die Zinsen in den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufgegangen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das entsprechende Wirtschaftsgut noch vorhanden oder bereits ausgeschieden (verkauft) ist. Die Zinsen sind auch in die Güter eingeflossen, die am Bilanzstichtag bereits nicht mehr da waren. Denn bei einer rein hypothetischen Betrachtung wären sie auch in den Herstellungskosten enthalten gewesen, wenn das entsprechende Umlaufvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres noch vorhanden gewesen wäre.

Bei der Aktivierung von Wirtschaftsgütern sind die Herstellungskosten anzusetzen, auch wenn sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Der Herstellungsbegriff umfasst neben den Kosten für Material und Fertigung auch deren Gemeinkosten. Dazu zählen auch die Miet- und Pachtzinsen, die für Acker- und Grünflächen sowie den Einsatz von Erntemaschinen gezahlt werden. Das Finanzgericht stellt allein auf die Rechtslage ab. Ob der Steuerpflichtige korrekt bilanziert hat, spielt somit keine Rolle.

Fazit: Zu den Herstellungskosten gehören also auch gezahlte Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter, die der Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, und zwar grundsätzlich als Material- und Fertigungsgemeinkosten.

24.04.2026

Task Force: Prüfung bei der Besteuerung von Influencern

Die Thüringer Finanzverwaltung hat eine Task Force zur Besteuerung von Influencern gegründet. Ziel ist es, Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten systematisch zu erfassen und eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen. Schon heute sind in Thüringen 516 hauptberufliche Influencer steuerlich erfasst. Insbesondere bei nebenberuflich tätigen Social-Media-Akteuren verspricht man sich von der Task Force einiges, weil die Dunkelziffer offenbar hoch ist.

Die Finanzverwaltung hat also erkannt, dass im Social-Media-Bereich ein erhebliches Potenzial besteht, dem Staat bisher vorenthaltene Steuereinnahmen zuzuführen. Dazu werden allein in Thüringen mehr als 100.000 Datensätze von Plattformen wie YouTube, OnlyFans und Twitch ausgewertet.

Auch das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (NRW) setzt bereits eine Arbeitsgruppe zu diesem Zweck ein. Es ist davon auszugehen, dass diese Aktivitäten demnächst bundesweit stattfinden werden. Bei Ausweitung auf die gesamte Bundesrepublik besteht großes Potenzial, im Influencer Bereich „strukturelle Besteuerungsdefizite“ zu beseitigen.

24.04.2026

Sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger vermittelte als Handelsvertreter im Sinne des § 89b HGB Versicherungsprodukte sowie Kranken- und Rechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus dem Versicherungsbestand (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 führte der Kläger das bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschaftern als OHG fort. Im Jahr 2016 war der Kläger am Versicherungsgesamtbestand zu 50% beteiligt. Zum 1.2.2017 und 1.2.2018 übertrug der Kläger jeweils 10% des Versicherungsgesamtbestands an zwei andere Gesellschafter. Für die Abgabe war vorgesehen, dass der Kläger jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherer erhält, der in Anlehnung an die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ermittelt werden sollte. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in den jeweiligen Jahren der Übertragung des Versicherungsbestands.
Das Finanzamt berücksichtigte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 für den Kläger keine tarifbegünstigten Einkünfte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers für die Übertragung von Versicherungsbeständen des Klägers in zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusammenballung von Einkünften fehle. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben und die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 als tarifbegünstigte Einkünfte behandelt. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen seien als Entschädigungen im Sinne § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und führen durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung. Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergebe sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen seien. Beide Teilbestandsabgaben begründeten zudem jeweils für sich einen selbständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe gehe für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher.

Jede Teilbestandsabgabe sei eigenständig zu betrachten, da der Kläger die jeweilige Entstehung der Ansprüche nicht allein habe herbeiführen können. Die Mitwirkung des Versicherers sei jeweils erforderlich gewesen.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen: Az. IV R 6/26.

24.04.2026

Lohnfortzahlung im Minijob

Wenn Minijobber krank werden, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Dauer der Lohnfortzahlung beträgt wegen derselben Krankheit höchstens sechs Wochen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens seit vier Wochen ununterbrochen besteht. Sollten Minijobber also erst wenige Tage oder Wochen im Betrieb tätig sein, haben sie keinen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes.

Ist ein Minijobber innerhalb von 12 Monaten mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber die Krankheitszeiten zusammenrechnen.
Das bedeutet:

  • Arbeitgeber zahlen insgesamt höchstens sechs Wochen Lohnfortzahlung für dieselbe Krankheit.
  • Haben Arbeitgeber den Verdienst bereits einige Tage oder Wochen wegen dieser Krankheit weitergezahlt, müssen sie diese Zeit der Lohnfortzahlung auf die sechs Wochen anrechnen.
  • Aber: Liegt zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit eine Pause von mindestens sechs Monaten, müssen Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen den Verdienst fortzahlen.

Praxis-Beispiel:
Eine Minijobberin ist wegen Rückenproblemen drei Wochen krank. Zwei Monate später fällt sie wegen derselben Diagnose erneut aus. In diesem Fall muss der Arbeitgeber nur noch für die restlichen drei Wochen Lohnfortzahlung leisten.

Arbeitgeber können oft nur schwer feststellen, ob eine Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht. In der Regel wissen sie nicht, warum der Minijobber krank ist. Deshalb sollten Arbeitgeber ihre Minijobber direkt nach den Vorerkrankungszeiten fragen. Dabei müssen Minijobber keine genaue Diagnose nennen. Sie müssen lediglich bestätigen, ob die Erkrankungen denselben Hintergrund haben. Hinweis: Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können Arbeitgeber Informationen über vorangegangene Krankheitszeiten in vielen Fällen direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse einholen. Für Minijobber ist dies jedoch nicht möglich.

Nicht nur im Krankheitsfall besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Minijob. Auch wenn ein Minijobber an einer medizinischen Reha teilnimmt, müssen Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Die sechs Wochen gelten nicht getrennt für Krankheit und Reha, wenn beide auf derselben Erkrankung beruhen. Zunächst wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit berücksichtigt. Schließt sich daran eine Reha wegen derselben Krankheit an, müssen Arbeitgeber die Zeiten zusammenrechnen.

Auch im Minijob kann es vorkommen, dass Beschäftigte kurzfristig zu Hause bleiben müssen, weil ihr Kind krank ist. Unter folgenden Voraussetzungen müssen Arbeitgeber auch bei Erkrankung des Kindes den Verdienst weiterzahlen:

  • Das Kind ist noch nicht 12 Jahre alt oder
  • das Kind hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.

In diesen Fällen können Arbeitgeber ihre Minijobber für eine kurze Zeit zur Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung beträgt bis zu fünf Arbeitstage. Das gilt, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Regelung vereinbart wurde.

Damit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall keine unerwartet hohe finanzielle Belastung für Arbeitgeber darstellt, sind sie durch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert. Diese erstattet einen großen Teil der Kosten der Lohnfortzahlung. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1. Bei Erkrankung eines Kindes werden die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitgeberversicherung erstattet.

17.04.2026

Zollwertberechnung: Einbeziehung von Lizenzgebühren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nach den Bestimmungen der Unionsgesetzgebung (insbesondere Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex der Union, UZK) Lizenzgebühren in die Zollwertberechnung eingeführt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlung der Lizenzgebühren eine Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrags oder den Erhalt der Waren darstellt. Das Urteil stützt sich auf eine weiter gefasste Interpretation des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ und bestätigt, dass solche Gebühren, die nicht direkt mit dem Verkäufer der Waren verbunden sind, auch relevant sind, wenn sie an Dritte (zum Beispiel den Lizenzgeber) gezahlt werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmen führte Waren ein, für die Lizenzgebühren anfielen. Diese Gebühren hatte das Unternehmen nicht in der angegebenen Zollwertberechnung aufgeführt. Die Zollbehörden stellten bei einer Prüfung fest, dass diese Gebühren in die Zollwertberechnung einbezogen werden müssen, da ihre Zahlung als unabdingbar für den Verkauf angesehen wurde.

Der BFH bestätigte diesen Standpunkt und betonte, dass auch an Dritte geleistete Zahlungen, sofern diese für die Transaktion notwendig sind, Teil des Zollwerts sein können. Das Argument der Klägerin, dass diese Gebühren nicht mit dem Kaufvertrag verknüpft seien, da sie aus einem separaten Lizenzvertrag mit einem Dritten hervorgingen, wies der BFH zurück.

Darüber hinaus stellte der BFH fest, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat, die eine Revision rechtfertigen würde, weil die relevanten Rechtsfragen bereits ausreichend geklärt sind. Die Beschwerde gegen das vorherige Urteil des Finanzgerichts Hamburg lehnte der BFH daher ab. Die EU-Rechtsvorschriften sehen eine weite Auslegung des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ vor (Artikel 136 der Durchführungsverordnung (UZK-IA).

17.04.2026

Grenzüberschreitende Sachverhalte: Passive Entstrickung

Unter einer Entstrickung versteht man steuerrechtlich einen Vorgang, bei dem in grenzüberschreitenden Fällen stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland ihr Besteuerungsrecht verlieren würde. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine solche steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann (= passive Entstrickung).

Hintergrund: Mit Wirkung ab 2006 hat der Gesetzgeber in mehreren Steuergesetzen Tatbestände verankert, die dem deutschen Fiskus in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen das Recht zur Besteuerung der in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven einräumen, obwohl sich die stillen Reserven für den Steuerpflichtigen noch nicht - zum Beispiel infolge eines Verkaufs des Wirtschaftsguts - realisiert haben. Voraussetzung für den vorzeitigen Steuerzugriff ist jeweils, dass das Besteuerungsrecht von Deutschland an dem Wirtschaftsgut ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte überführt.

Umstritten war, ob eine Entstrickung auch ohne ein aktives Handeln des Steuerpflichtigen eintreten kann. Es stellt sich insbesondere dann die Frage, wenn das deutsche Besteuerungsrecht dadurch verlorengeht oder beschränkt wird, dass Deutschland mit dem betreffenden ausländischen Staat ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abschließt, nach dem künftig das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des Wirtschaftsguts nicht mehr Deutschland, sondern dem anderen Staat zusteht oder Deutschland sich verpflichtet, die von dem anderen Staat erhobenen Steuern auf die eigenen Steuern anzurechnen. Der BFH hat die Möglichkeit einer solchen „passiven“ Entstrickung nunmehr grundsätzlich bejaht.

Praxis-Beispiel:
Eine deutsche GmbH, die Gesellschafterin einer spanischen Kapitalgesellschaft war, verfügte über spanischen Immobilienbesitz. Zum 1.1.2012 war ein neues DBA zwischen Deutschland und Spanien wirksam geworden, in dem Deutschland sich verpflichtet hatte, für den Fall, dass in Deutschland ansässige Steuerpflichtige Anteile an Gesellschaften mit einer „Immobilienquote“ von mindestens 50% (Wertansatz spanischer Immobilien im Verhältnis zur Bilanzsumme) veräußern, die von Spanien auf die Veräußerung erhobene Quellensteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Das Finanzamt sah hier die Gefahr, dass im Falle einer künftigen Veräußerung der Anteile durch die GmbH spanische Quellensteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden müsse. Dies führe zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Das Finanzamt unterwarf daher bei der GmbH den hypothetischen Gewinn aus einer (fiktiven) sofortigen Veräußerung im Veranlagungszeitraum 2012 der deutschen Körperschaftsteuer. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH in erster Instanz statt, weil es die Möglichkeit einer allein auf einer Rechtsänderung beruhenden Entstrickung schon im Grundsatz abgelehnt hat.

Obwohl der BFH dieser Begründung des Finanzgerichts nicht gefolgt ist, sondern eine Entstrickung auch in den Fällen einer Rechtsänderung grundsätzlich für möglich hält, hatte die Revision des Finanzamts keinen Erfolg. Grund dafür ist, dass das Finanzamt die Rechtsfolgen einer möglichen Entstrickung dem „falschen“ Veranlagungszeitraum zugeordnet hatte. Diese treten nach dem Urteil des BFH in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird. Dies wäre im Urteilsfall noch im Veranlagungszeitraum 2011 gewesen, nicht aber das Jahr 2012.

Der BFH hat in einem weiteren Urteil vom 19.11.2025 (I R 6/23) zur „passiven“ Entstrickung entschieden. Das Finanzamt hatte eine Entstrickung im Hinblick auf australischen Immobilienbesitz einer deutschen Kapitalgesellschaft daraus abgeleitet, dass mit dem Inkrafttreten eines neuen DBA zwischen Deutschland und Australien zum 1.1.2017 das deutsche Besteuerungsrecht an einem künftigen Veräußerungsgewinn hinsichtlich der australischen Immobilien entfallen sei. Dagegen klagte die Steuerpflichtige und bekam vor dem Finanzgericht Recht. Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, weil bereits auf der Grundlage des „alten“ - bis 31.12.2016 geltenden DBA kein deutsches Besteuerungsrecht an einem Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien bestanden hatte.

Fazit: Änderungen von Doppelbesteuerungsankommen oder anderen Gesetzen in grenzüberschreitenden Fällen können gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Besteuerung von stillen Reserven führen, die in Wirtschaftsgütern ruhen. Es muss somit im Einzelfall genau geprüft werden, ob die jeweilige Rechtsänderung tatsächlich zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts geführt hat. Änderungen oder Neuabschlüsse von Doppelbesteuerungsabkommen vollziehen sich meist in längeren Verfahrensabläufen, sodass häufig noch Zeit bleibt, sich darauf einzustellen.

17.04.2026

Gemeinnützigkeit: Satzungsmäßige Vermögensbindung

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, dann entfällt die Steuerbefreiung. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO) ist nicht gerechtfertigt, auch wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GmbH, die nach ihrer Satzung einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Ihre Satzung bestimmte zunächst Folgendes: „Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten die Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurück, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden sind. Das übrige Vermögen der Gesellschaft fällt nach Ablösung sämtlicher Verpflichtungen an einen Landkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

2012 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Neufassung der Satzung, die nunmehr keine Regelung zur Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des Zwecks enthielt. Die Satzung wurde im September 2012 in das Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2013 mit Eintragung in das Handelsregister im März 2014 wurde die Satzung der Klägerin um die folgende Regelung ergänzt: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an einen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat." Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass mit der Satzungsänderung aus 2012 die erforderliche Vermögensbindung nicht mehr gegeben war, sodass die Steuerbefreiung nach § 61 Abs. 3 AO rückwirkend zu versagen sei. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide. Das Finanzgericht hat die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verneint.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Billigkeitsmaßnahme hat. Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt hingegen keine Billigkeitsmaßnahme. Wird die satzungsmäßige Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen nicht mehr entspricht, dann gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend.

16.04.2026

Minijob: Besonderheiten bei Studenten

Für Studenten, die nebenbei arbeiten möchten, gibt es folgende Beschäftigungsformen:

  • Minijob mit Verdienstgrenze: Der regelmäßige monatliche Verdienst übersteigt nicht die 603-Euro-Grenze.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage (15 Wochen oder 90 Arbeitstage in einem landwirtschaftlichen Betrieb) befristet (Verdienst ist nicht begrenzt).
  • Beschäftigung als Werkstudent: Ist die Tätigkeit neben dem Studium kein Minijob mit Verdienstgrenze oder keine kurzfristige Beschäftigung und der Student arbeitet in seiner Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche: Abhängig von der Höhe des Verdienstes kann die Werkstudentenstelle ein Midijob sein.

Im Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Student keine Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung und damit auch keine zur Pflegeversicherung. Ein Student in einem Minijob mit Verdienstgrenze ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung betragen für Minijobs mit Verdienstgrenze 18,6% des Bruttoarbeitslohnes. Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich zahlt der Minijobber einen Eigenanteil von 3,6%. Den Rest zahlt der Arbeitgeber. Bei einem Minijob im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 5%. Er selbst zahlt 13,6% Eigenanteil zum Pflichtbeitrag. Als Student kann er sich bei seinem Arbeitgeber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und zahlt dann keinen Eigenanteil. Aber: Ohne Eigenanteil erhält er auch keine vollen Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Minijob und BAföG: Als Bezieher von BAföG ist es ohne weiteres möglich einen Minijob mit Verdienstgrenze auszuüben. Studierende sowie Schüler können 603 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.

Bei Studenten besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

  • bei einer Beschäftigung während der Semesterferien, unabhängig vom Zeitaufwand und von der Höhe des Lohns,
  • während des Semesters, sofern die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Arbeitet der Student mehr als 20 Stunden pro Woche, kann er trotzdem kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei sein, wenn seine Beschäftigung am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden stattfindet, befristet ist und an nicht mehr als 26 Wochen im Jahr stattfindet.

Fazit: Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen mit Studenten kann es günstiger sein, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten. Wenn der Arbeitgeber mit Studenten ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, ist es für beide Seiten in der Regel günstiger, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird. Es fallen lediglich Rentenversicherungsbeiträge an, die sich der Arbeitgeber mit seinem studentischen Mitarbeiter teilt und die sich beim Studenten versicherungsrechtlich auswirken. Bei einem monatlichen Arbeitslohn zwischen 603€ und 2.000 € zahlt der Student nicht den vollen Arbeitnehmeranteil (Übergangsbereich). Außerdem fällt bei Abrechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen (Klasse I) meist keine Lohnsteuer an.

Die Minijob-Regelung gilt nicht für Auszubildende. Bei Auszubildenden trägt der Unternehmer den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Ab einem Betrag von 325 € im Monat, teilen Arbeitgeber und Auszubildende sich die Sozialversicherungsbeiträge.

10.04.2026

Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen besonders wichtig. 

Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer Nettorechnungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer schuldet, muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%" buchen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, verwendet er als Gegenkonto das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19%".

Praxis-Beispiel: 
Der Inhaber einer Gebäudereinigungsfirma beauftragt einen Subunternehmer, die Reinigung von 10 Neubauten zu übernehmen. Der Subunternehmer stellt ihm für die Reinigung einen Betrag von 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. Der Inhaber der Gebäudereinigungsfirma überweist den Betrag von 3.000 € und berechnet die Umsatzsteuer mit 3.000 € x 19% = 570 €, die er gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen darf. Der Subunternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Gebäudereinigungsfirma überweist dem Subunternehmer deshalb den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag.

Grundsätzlich gilt, dass der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer ist. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, und zwar dann, wenn der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer wird. Er ist dann verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist kein Wahlrecht! Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Der leistende Unternehmer darf daher beim Wechsel der Schuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. Diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss er zusätzlich zahlen, solange er seine Rechnung nicht berichtigt.

Fälle, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht: Die Fälle, bei denen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sind in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG abschließend aufgeführt. Es besteht kein Wahlrecht, sodass die Umsatzsteuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht. Der Leistungsempfänger ermittelt die Umsatzsteuer und kann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und den Umsatz für sein Unternehmen bezieht, diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben, ist es erforderlich, den gesamten Vorgang zu buchen. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer auch bei Vorliegen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes.

10.04.2026

Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten. Es stand der GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatte die GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt war der Ansicht, die Klägerin habe in Höhe der bei der GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.

Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasi sicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. Das Finanzamt legte Revision ein.

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Da die vertraglichen Rückbauregelungen lediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.

10.04.2026

Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Wer geprüft wird und warum

Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder das Vordruckmuster „USt 7 A“ zur „Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung überarbeitet und neu bekanntgegeben. Daraus ergibt sich Folgendes:

Sonderprüfungen sind abgabenrechtlich wie reguläre Außenprüfungen einzuordnen. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist somit bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Die Betriebsprüfungsordnung (BPO) ist eine Verwaltungsvorschrift für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen. Für besondere Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen (z. B. Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sind die Regelungen der Betriebsprüfungsordnung sinngemäß anzuwenden.

Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden. Die Prüfung soll sich in der Regel auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Das lässt sich bereits aus den Aufzählungen im Vordruck für die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkennen. Hier werden folgende Besteuerungsverfahren einzeln aufgeführt:

  • One-Stop-Shop (OSS) EU-Regelung nach § 18j UStG
  • One-Stop-Shop (OSS) Nicht-EU-Regelung § 18i UStG
  • Import- One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG

Nach dem Vordruck der Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann die Prüfung auch auf einzelne Bereiche beschränkt werden, wie z. B. auf

  • steuerpflichtige/steuerfreie Umsätze
  • Vorsteuerabzug
  • Umsätze zum ermäßigten Steuersatz
  • Höhe der Bemessungsgrundlagen
  • Umsätze in besonderen Besteuerungsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten

Weitere Gründe für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung können folgende Punkte sein:

  • Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigungen
  • Neugründung von Unternehmen/Firmenmantelkauf
  • Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit/ohne Vorsteuerabzug
  • Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes
  • zeitgerechte Besteuerung der Umsätze (Soll- und Ist-Besteuerung)
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • Juristische Personen, z. B. Vereine

Bei Unternehmensneugründungen wird im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vor allem untersucht, welche Tätigkeit vorliegt, seit wann sie ausgeübt wird, in welchem Umfang Vorsteuern aus Investitionen entstanden sind, ob Anschaffungen getätigt wurden, die gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung nach sich ziehen, und ob Vorsteuern aufgeteilt werden müssen. In Fällen der Unternehmensaufgabe wird z. B. geprüft, ob eine (nichtsteuerbare) Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wie das Anlagevermögen verwendet wurde, ob es hier z. B. zu Privatentnahmen gekommen ist und wann die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wurde.

Zeitgerechte Versteuerung bei Soll- und Ist-Besteuerung, Vorsteuerpauschalierung, Pauschalierung für Land- und Forstwirte: Bei der Ist-Versteuerung ist von Bedeutung, ob zutreffend nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird, ob Teilleistungen zu versteuern sind, ob in den Fällen der Soll-Versteuerung die Besteuerung an den Zeitpunkt des Umsatzes anknüpft ist oder ob erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs versteuert wird, ob Anzahlungen richtig versteuert werden, ob mit dem richtigen Steuersatz abgerechnet wurde und ob sich wesentliche Abweichungen bei den Vorsteuern und den Ausgangssteuern zwischen den einzelnen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung ergeben.

Bei Personengesellschaften konzentrieren sich die Prüfer darauf, ob zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft Rechtsbeziehungen bestehen, seit wann einzelne Gesellschafter gegebenenfalls auch unternehmerisch tätig sind und welchen Umfang diese Tätigkeiten haben.

10.04.2026

Erwerbsvorgang: Rückgängigmachung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die „Rückgängigmachung“ eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann möglich ist, wenn der gesamte Kaufvertrag vollständig und zivilrechtlich wirksam aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich einer der beiden Käufer aus dem Vertrag ausgeschieden ist, während der andere Käufer das gesamte Eigentum übernommen hat.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte kauften mit notariellem Vertrag vom 2.4.2020 zu je ½ ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus und Garagen bebaut war. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis in Höhe von 310.000 € nicht vor dem 1.7.2021 fällig werden sollte. Am 8.4.2020 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ist aus dem Kaufvertrag ausgestiegen, indem Ihr Anteil vom damaligen Lebensgefährten übernommen wurde. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags handelt, sodass der an sie gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben sei. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass der Ausstieg eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung nicht als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann, der eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer rechtfertigt.

Bei der Klage ging es somit um die Frage, ob der „Ausstieg“ eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann. Der BFH hat klargestellt, dass beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks beide Käufer einen unteilbaren Anspruch auf die Eigentumsübertragung erwerben, der nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Die Tatsache, dass ein Käufer durch den anderen ersetzt wird, ändert nichts an der fortbestehenden Verpflichtung aus dem ursprünglichen Anspruch auf Übereignung.

Der BFH hat deshalb die anderslautende vorherige Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben und die Steuerfestsetzung des Finanzamts bestätigt. Fazit: Das bloße Ausscheiden eines einzelnen Käufers ist keine Grundlage für die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Klägerin ist somit verpflichtet, die zuvor festgesetzte Grunderwerbsteuer zu zahlen.