28.11.2025
Umsatzsteuer: Keine Befreiung eines privaten Krankenhauses
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von einem privaten Krankenhaus erbrachten Krankenhausleistungen nicht gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind. Grund dafür ist, dass die Leistungen nicht unter Bedingungen erbracht wurden, die sozial mit denen öffentlicher Krankenhäuser vergleichbar sind. Das private Krankenhaus erfüllt nicht die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen, die für eine Steuerbefreiung erforderlich sind, obwohl es andere betriebliche Standards wie fachliche und räumliche Eignung sowie ISO-Zertifizierung erfüllte.
Das Gericht betonte insbesondere, dass die wirtschaftlichen Bedingungen unzureichend waren. Die deutlich höheren Patientenkosten, ein erhöhter Basiswert pro Behandlung und das Fehlen öffentlicher Investitionszuschüsse rechtfertigten keine Steuerbefreiung. Außerdem, obwohl ein Teil der Kosten von privaten Versicherungen übernommen wurde, trug dies nicht ausreichend zur sozialen Vergleichbarkeit bei. Übermäßige Einrichtungen und höhere Preise, die über die sozialen Mindeststandards hinausgehen, minderten die Vergleichbarkeit sozialer Bedingungen mit öffentlichen Krankenhäusern.
Fazit: Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach die Steuerbefreiung den Zugang zu medizinischer Versorgung erschwinglich halten soll, sodass die finanzielle Belastung für die Patienten nicht zu hoch ausfallen darf. Die Revision der Klägerin wurde daher abgewiesen.
28.11.2025
E-Fahrzeuge: Steuerlich begünstigtes Aufladen
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ Nr. 46 EStG). Diese Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030.
Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber: Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Firmenwagen handelt. Das heißt, dass das Aufladen eines Privatfahrzeugs steuerfrei ist und nicht als Arbeitslohn erfasst wird. Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens wird regelmäßig nach der 0,5% oder 0,25% Regelung erfasst, sodass der Ladestrom dadurch abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die steuerfreien Stromkosten bei den Gesamtkosten außer Ansatz.
Umfang der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen Höchstbetrag und auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von begünstigten Kraftfahrzeugen begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Das Aufladen bei Dritten ist grundsätzlich nicht begünstigt. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Achtung: Die unentgeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.
Überlassung einer Ladevorrichtung
Lohnsteuerfrei sind auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 46 EStG). Gemeint sind sogenannte Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie notwendigen Vorarbeiten wie z. B. das Verlegen eines Starkstromkabels.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.
Laden zu Hause: Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Anders sieht das jedoch beim Dienstwagen aus. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Der Nachweis der entstandenen Kosten ist nicht einfach. Die bisherigen monatlichen Pauschalen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für selbst getragene Stromkosten zum Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs lohnsteuerfrei erstatten kann, werden ab 2026 durch eine auf die geladene Strommenge anzuwendende Stromkostenpauschale ersetzt.
Ab 2026 müssen für einen steuerfreien Ersatz zwingend Aufzeichnungen über den heimischen Verbrauch geführt werden. Erforderlich ist dazu ein Einzelnachweis der Strommenge für den Dienstwagen mit einem gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzähler. Zur Strompreisermittlung werden mehrere Möglichkeiten angeboten:
- Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Soweit Beschäftigte eine häusliche Ladevorrichtung nutzten, die auch durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung auf den vertraglichen Stromkostentarif des Stromanbieters abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.
- Strompreispauschale: Zur Vereinfachung gestattet das BMF ab 2026 den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde zu legen. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.
Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Hinweis: Der vom Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis beträgt 34,36 Cent, sodass bei Anwendung der Strompreispauschale für das Jahr 2026 ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh zugrunde gelegt werden kann.
28.11.2025
Latente Steuern: Senkung der Steuersätze
Die Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz weichen teilweise erheblich voneinander ab. In einigen Fällen ergeben sich zwangsläufig abweichende Werte, wie z. B. bei Rückstellungen und der Abschreibung von Geschäfts- und Firmenwerten. Die unterschiedlichen Wertansätze wirken sich auf die Steuerbelastung aus, was in IFRS-Abschlüssen z. B. zum Ausweis von aktiven oder passiven latenten Steuern führt.
Die tatsächliche Steuerbelastung wird nach dem Gewinn ermittelt, der sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt. Wenn die Höhe des steuerlichen und des handelsrechtlichen Gewinns nicht übereinstimmt, entspricht die tatsächliche Steuerbelastung nicht dem handelsrechtlichen Gewinn. Ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss höher als der steuerliche Gewinn, müssen passive latente Steuern ausgewiesen werden. Gleicht sich die Steuerbelastung später aus, ist der Ausweis der passiven latenten Steuern wieder rückgängig zu machen.
Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden sind anhand der Steuersätze zu bewerten, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird (IAS 12.47). Der Körperschaftsteuersatz wird beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2028 stufenweise über fünf Jahre hinweg um jeweils ein Prozent abgesenkt. Der Steuersatz wird von den derzeit gültigen 15% (inklusiv Veranlagungszeitraum 2027) auf 10% bis zum Veranlagungszeitraums 2032 gesenkt. Diese Körperschaftsteuersenkung wirkt sich somit bereits für die IFRS-Abschlüsse ab 2025 aus.
28.11.2025
Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Erhöhung ab 2026
Bei der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale handelt es sich jeweils um steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Je nach Tätigkeit gelten dabei folgende Regelungen:
Ehrenamtspauschale: Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerfreie Pauschale, die Personen nutzen können, die sich freiwillig in sozialen, kulturellen oder gemeinnützigen Bereichen engagieren. Sie dient als Kompensation für kleinere Aufwände, die mit ehrenamtlicher Tätigkeit verbunden sind.
- Die Ehrenamtspauschale beträgt zurzeit 840 € jährlich.
- Ab 2026 wird der Betrag soll auf 960 € jährlich angehoben
Übungsleiterpauschale:
Die Übungsleiterpauschale gilt für Personen, die in Sportvereinen, Volkshochschulen oder ähnlichen Einrichtungen als Übungsleiter oder Trainer tätig sind. Diese Pauschale soll helfen, die Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Kursen oder Trainings zu decken.
- Die Übungsleiterpauschale beträgt zurzeit 3.000 € jährlich.
- Ab 2026 wird der Betrag auf 3.300 € jährlich erhöht.
Einnahmen für solche Tätigkeiten bleiben steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrages nicht überschreiten. Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an. Einnahmen bis zur Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale bleiben auch sozialversicherungsfrei. Für diese Vergütungen müssen also keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die Pauschalen haben keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.
Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten als
- Übungsleiter
- Ausbilder
- Erzieher
- Betreuer
Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren. Um steuerfrei zu bleiben, muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden. Der zeitliche Umfang darf demnach nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen weiterhin im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt, wie z. B. Chorleiter, Sporttrainer, Jugendgruppenleiter oder Kirchenmusiker.
Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit in einem dieser Bereiche stattfinden:
- in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation
- im Auftrag oder Dienst einer öffentlichen Einrichtung innerhalb der Europäischen Union
- in einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unterstützt
Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz stattfinden (zum Beispiel als Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport).
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Das gilt selbst dann, wenn beide Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Die jeweilige Pauschale kann dabei am Stück (en bloc) genutzt oder auf das Jahr aufgeteilt werden (pro-rata).
Aufteilung pro rata: Hierbei wird die Pauschale monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann ab dem 1. Januar 2026 die Übungsleiterpauschale jeden Monat in Höhe von 275 € und die Ehrenamtspauschale in Höhe von 80 € steuer- und damit auch beitragsfrei angewendet werden. Melde- und beitragspflichtig ist in diesem Modell nur der Betrag, der den anteiligen Steuerfreibetrag übersteigt.
Ohne Aufteilung "en bloc": Bei dieser Variante wird die jeweilige Pauschale am Stück aufgebraucht. Das bedeutet, dass sozialversicherungsrechtlich kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, solange dieser Betrag nicht aufgebraucht ist. Ab dem 1.1.2026 können so im Rahmen der Übungsleiterpauschale 3.300 € und im Rahmen der Ehrenamtspauschale 960 € angesetzt werden. Solange diese Pauschalen nicht überschritten werden, ist die Tätigkeit nicht als Minijob zu melden. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Betrag bereits zu Beginn eines Kalenderjahres aufgebraucht wird oder ob sich die Ausübung der Tätigkeit über das gesamte Jahr verteilt. Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Steuerfreibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Praxis-Beispiel:
Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1.1.2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig ausgeübt. Pro Monat ist für die nebenberufliche Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 775 € vereinbart. Der Verein entscheidet sich dazu, den Steuerfreibetrag „pro-rata“ anzuwenden. Für die Sozialversicherung bedeutet das: monatliche Vergütung 775 € abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale 275 € = verbleibender steuer- und beitragspflichtiger monatlicher Verdienst von 500 €. Der nach Abzug der steuerfreien Übungsleiterpauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs. Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind von dem verbleibenden Verdienst in Höhe von monatlich 500 € zu berechnen.
Entscheidet sich der Verein dem Übungsleiter für die nebenberufliche Tätigkeit dieselbe Vergütung in Höhe von 775 € zu zahlen und wird die Tätigkeit auch für ein Jahr ausgeübt und der Steuerfreibetrag „en bloc“ angewendet, bedeutet dies für die Sozialversicherung Folgendes: Die Melde- und Beitragspflicht besteht erst ab dem Monat, in dem der steuerfreie Betrag aus der Übungsleiterpauschale aufgebraucht ist und darüber hinaus ein beitragspflichtiger Verdienst gezahlt wird. In Beispielsfall muss der Minijob zum 1. Mai angemeldet werden, da in diesem Monat die Übungsleiterpauschale aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst in Höhe von 575 €. Von diesem Betrag werden die Abgaben berechnet. Ab dem Monat Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben vom gesamten Verdienst in Höhe von 775 € zu zahlen.
Für die Prüfung, ob ein Minijob vorliegt, ist zunächst der durchschnittliche Verdienst zu ermitteln:
- monatlicher Verdienst (775 € x 12) = 9.300 €
- Steuerfreibetrag = 3.300 €
- verbleibendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt = 6.000 €
- regelmäßig monatliches Arbeitsentgelt (6.000 : 12) = 500 €
Fazit: Nach Abzug der Übungsleiterpauschale verbleibt im Durchschnitt ein regelmäßiger monatlicher Verdienst in Höhe von 500 €. Es handelt sich damit grundsätzlich um einen Minijob, welcher nach dem Aufbrauchen der Übungsleiterpauschale bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss.
21.11.2025
Darlehen mit nahestehenden Personen
Bei Darlehensverhältnissen zwischen nahestehenden Personen sind Besonderheiten zu beachten. Wird Kapitalvermögen auf die Kinder übertragen, führt das dazu, dass – wenn die Übertragung steuerlich anerkannt wird – die Einkünfte aus der Kapitalanlage dem Kind zuzurechnen sind.
Hat das Kind keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen, bleiben bei diesem im Veranlagungszeitraum 2025 Einnahmen i.H.v. 13.132 € (Grundfreibetrag 12.096 € + Sparer-Pauschbetrag 1.000 € + Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €) steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Eltern bei Einrichtung der Depotkonten zugunsten ihrer Kinder unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie ihren Kindern unwiderruflich Vermögen zuwenden wollen. Dieser Wille muss für die Bank deutlich erkennbar sein. In den Kontoeröffnungsblättern müssen die Kinder als Vertragspartner und Kontoinhaber genannt und besondere, anderslautende Gläubigerabreden dürfen nicht getroffen sein. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist bei einer reinen Schenkung nicht erforderlich. Insoweit liegt kein schädliches In-Sich-Geschäft der Eltern als Schenker und Vertreter der Beschenkten (Kinder) vor. Denn die Regelung greift nicht ein, wenn das Rechtsgeschäft dem Minderjährigen lediglich Vorteile bringt. Hiervon ist bei einer Geldschenkung (oder Übertragung von Schuldverschreibungen u.Ä., Wertpapieren, die nur Gläubiger-, aber keine Gesellschaftsrechte einräumen) stets auszugehen.
Die Zurechnung des Kapitalvermögens und der Einkünfte setzt weiterhin voraus, dass die Eltern dieses – getrennt von ihrem eigenen Vermögen – fortan wie Kindesvermögen verwalten. Hieran fehlt es, wenn nach einigen Jahren ein Teil des Gelds zur gemeinsamen Lebensführung verwendet wird.
Wichtig ist auch, dass der Beschenkte mit seinem Vermögen Marktchancen ausnutzen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gesellschafter einem Angehörigen ein zinsloses Darlehen zur Verfügung stellt (Abbuchung auf dem Kapitalkonto), welches anschließend als Darlehen an die Gesellschaft fällig wird.
Zufluss der Einnahmen
Wann die Einnahme aus Kapitalvermögen zugeflossen ist, regelt § 11 EStG. Der Zufluss (i. d. R. durch tatsächliche Zahlung oder Verrechnung) ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erhält. Erfolgt die Zahlung der Kapitaleinnahmen durch Gutschrift, sind diese zugeflossen, wenn sie (in den Büchern des Zahlungsverpflichteten) dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Trotz Gutschrift liegt kein Zufluss vor, wenn der Schuldner nicht liquide ist. Auch bei Gutschrift auf einem Sperrkonto liegt steuerlich ein Zufluss der Erträge vor.
Einzelfälle zum Zufluss von Kapitaleinnahmen
- Abgezinste Wertpapiere
Bei Einlösung/Veräußerung des Wertpapiers fließt der Kapitalertrag i.H.d. Unterschiedsbetrags zwischen Ausgabepreis und Einlösungsbetrag/Veräußerungspreis zu. - Banküberweisung
Mit Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist regelmäßig der Zufluss anzunehmen, da der Empfänger dann über den Betrag verfügen kann. - Bausparguthaben
Zinsen sind auch dann jährlich zugeflossen, wenn sie nicht ausgezahlt werden, sondern dem Bausparguthaben zugeschlagen werden. Werden Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag nur buchmäßig auf einem Bonuskonto ausgewiesen, liegt noch kein Zufluss vor. - Dividendenscheine
Dividenden fließen dem Anteilseigner bei Einlösung der Dividendenscheine zu. - Gewinnausschüttungen
Grundsätzlich fließen Gewinnausschüttungen mit Gutschrift zu. Ausnahmen: Dem Alleingesellschafter ist die Ausschüttung bereits zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses zuzurechnen, wenn später eine Auszahlung/Gutschrift erfolgt.
Bei beherrschenden Gesellschaftern ist ein Zufluss bereits bei Gutschrift auf einem Verrechnungskonto der Gesellschaft bzw. bei Fälligkeit und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft anzunehmen. - Novation: Im Fall der Novation (= Erneuerung) wird die bisherige Schuld in ein neues Schuldverhältnis umgewandelt. Hierdurch kann ebenfalls ein Zufluss bewirkt werden.
Praxis-Beispiel (Zufluss durch Novation)
Einem stillen Gesellschafter wird der Gewinnanteil i.H.v. 5.000 € nicht ausgezahlt, sondern vereinbarungsgemäß auf seinem Vermögenseinlagekonto gutgeschrieben. Die erhöhte Einlage ist nunmehr die stille Beteiligung. Dem stillen Gesellschafter ist mit Buchung auf dem Einlagekonto durch Novation der Gewinnanteil in Höhe von 5.000 € zugeflossen.
Unterlagen zur Ermittlung der Einnahmen
Kapitaleinnahmen werden regelmäßig durch Spareinlagen, Wertpapiere oder Termingeschäfte erzielt, welche auf Konten oder in Depots bei inländischen bzw. ausländischen Banken, Kreditinstituten und Finanzunternehmen verwaltet werden. In diesen Fällen ergeben sich die Kapitaleinnahmen und die hiermit zusammenhängenden Steuern und Veräußerungskosten aus den Unterlagen der Banken.
Dies sind insbesondere
- Steuerbescheinigungen (nur bei inländischen Instituten)
- Zins-/Dividendengutschriften
- Kauf-/Verkaufsabrechnungen von Wertpapieren,
- Abrechnungen über Termingeschäfte u. Ä.,
- Erträgnisaufstellungen und
- ggf. Depotauszüge.
Im Zusammenhang mit der Umstellung der Investmentbesteuerung zum 1.1.2018 erhielten die Anleger weitere für die Besteuerung wichtige Unterlagen. Auch bei Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Instituten ergeben sich die Kapitaleinnahmen – mit Ausnahme der Steuerbescheinigungen und der besonderen Bescheinigungen zur Investmentsteuerreform – aus den o.g. Unterlagen.
Praxis-Tipp:
Steuerbescheinigung mit Eintragungshilfen: Die Steuerbescheinigungen inländischer Kreditinstitute enthalten in der Regel Hinweise auf die auszufüllenden Zeilen in der Anlage KAP.
Für Kapitaleinnahmen aus Quellen, welche nicht durch die Bank verwaltet werden (z. B. Zinsen aus privaten Darlehen, Gewinnausschüttungen einer GmbH, Einnahmen aus stillen Gesellschaften oder Steuererstattungszinsen), ergeben sich Art und Höhe der Einnahmen aus entsprechend anderen Unterlagen (z. B. Abrechnungen oder Steuerbescheinigungen). Steuerbescheinigungen sollten unbedingt aufbewahrt werden und auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden.
21.11.2025
Bewirtungskosten: selbst digitalisierte Rechnungen
Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen in digitaler Form übermittelt werden (als E-Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG oder als sonstige Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 UStG in einem anderen elektronischen Format). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung). Der Eigenbeleg wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert (digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg). Die erforderliche Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten. Die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können.
Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden. Für den Betriebsausgabenabzug ist es ausreichend, wenn ausschließlich ein Verweis vom digitalen oder digitalisierten Eigenbeleg auf die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung oder den Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht wird. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode oder sonstige Verknüpfung mit einem Dokumentenmanagementsystem) ist zulässig. Es liegt dabei in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, die Zuordnung des Eigenbeleges zu der entsprechenden Bewirtungsrechnung oder dem entsprechenden Kassenbeleg über die Bewirtung sicherzustellen.
Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, sind die erforderlichen Angaben nicht erbracht und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen. Die geforderten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung, einem visualisierten Dokument der E-Rechnung oder einem digitalen oder digitalisierten Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht werden. Wird nur die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung digital aufbewahrt und der Eigenbeleg in Papierform erstellt und aufbewahrt, muss eine eineindeutige Zuordnung der Belege aus beiden getrennten Ablagen stets gewährleistet sein.
Die Nachweiserfordernisse des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3 EStG sind als erfüllt anzusehen, wenn
- der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforderlichen Angaben erstellt oder die gesetzlich erforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch ergänzt,
- der Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet wird,
- das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt wird,
- der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,
- das erstellte Dokument
- bei Bewirtung in einer Gaststätte nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG zusammen mit der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung (z. B. durch einen gegenseitigen Verweis) oder mit der elektronischen Bewirtungsrechnung (z. B. durch einen Verweis auf dem Dokument auf die elektronische Rechnung) aufbewahrt wird
- oder die ergänzte Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und
- bei den genannten Vorgängen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) des BMF-Schreibens vom 28.11.2019 (insbesondere Rzn. 36 ff., 45 ff., 58 ff., 107 ff., 125 ff., 130 ff., 136 ff. und 156 ff.), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14.7.2025 (BStBl I S. 1502) erfüllt werden und die jeweils angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben (Rz. 151 ff. der GoBD) werden.
Bewirtungen im Ausland
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG unterscheidet nicht, ob die Bewirtung im Inland oder im Ausland stattgefunden hat. Die dort genannten Anforderungen gelten daher auch bei Auslandsbewirtungen. Die Anforderungen der R 4.10 Absatz 5 bis 9 EStR sind grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland zu erfüllen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt im Ausnahmefall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.
21.11.2025
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
Der BFH hatte über die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein denkmalgeschütztes Gebäude in Boden- und Gebäudewerte zum Zweck der Abschreibung zu entscheiden. Es war zweifelhaft, ob das allgemeine oder das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Wertermittlung angewendet werden sollte. Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und dem Gutachten eines Sachverständigen. Der BFH entschied, dass dieses Verfahren geeignet ist, die Anschaffungskosten aufzuteilen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten von Gebäude sowie Grund und Boden ist somit korrekt angewendet worden.
Die Argumente des Klägers, dass das Gebäude eine „unendliche Nutzungsdauer“ habe und der Bodenwert somit mit 0 € angesetzt werden müsse, wurden zurückgewiesen. Der BFH bestätigte, dass selbst denkmalgeschützte Gebäude einer begrenzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer unterliegen und der Bodenwert unabhängig zu berechnen ist. Zudem stellte der BFH fest, dass bei der Abschreibung die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes, wie von einem Sachverständigen auf 30 Jahre geschätzt, die richtige Bemessungsgrundlage darstellt. Infolgedessen wurde der anfänglich angewandte Abschreibungssatz korrigiert und auf 3,3 % statt 2,5 % festgesetzt.
Fazit: Zusammenfassend bestätigte der BFH im Wesentlichen die Auffassung des Finanzgerichts und gab den Steuerpflichtigen nur teilweise Recht, indem er einen höheren Abschreibungssatz von 3,3% anwendete.
14.11.2025
Minijob: der Durchschnittsverdienst ist maßgebend
Der monatliche Verdienst eines Minijobbers kann aus verschiedenen Gründen schwanken, z. B. durch kurzfristige Vertretungen, Auftragsschwankungen, saisonale Belastungen oder flexible Einsatzzeiten nach Absprache. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich, solange bestimmte Regeln eingehalten werden.
Wieviel Minijobber verdienen dürfen: Der monatliche Verdienst in einem Minijob darf 2025 im Durchschnitt 556 € nicht überschreiten (ab 1.1.2026: 603 €). Entscheidend ist dabei nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das bedeutet: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor - solange die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird. Die Jahresverdienstgrenze 2025 beträgt (12 Monate x 556 € =) 6.672 €. Im Jahr 2026 dürfen Minijobber dann 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr verdienen.
Fazit: Arbeitgeber sollten zu Beginn der Beschäftigung den voraussichtlichen Verdienst für die nächsten 12 Monate schätzen. Diese Prognose hilft, Überschreitungen der Verdienstgrenze beim Minijob zu vermeiden. Ist die Beschäftigung auf weniger als 12 Monate befristet, ist die Anzahl der Beschäftigungsmonate entscheidend.
Praxis-Beispiel:
Eine Aushilfe verdient in einem Eiscafé in den Monaten April bis September 700 € monatlich. Von Oktober bis Dezember erhält sie 250 € im Monat (6 x 700 € = 4.200 € + 3 x 250 € = 750 € = Gesamtverdienst 4.950 €). 4.950 € : 9 Monate = 550 € pro Monat.
Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt unter der monatlichen Verdienstgrenze von 556 € bzw. 603 €. Es handelt sich somit um einen Minijob.
Vorsicht! Regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) müssen Arbeitgeber bei ihrer Prognose des Verdienstes berücksichtigen.
14.11.2025
Kleinunternehmer: Vorsteuerabzug vor und nach einem Wechsel
Beim Vorsteuerabzug aus einer Leistung vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. zur Kleinunternehmerregelung ist Folgendes zu beachten:
Übergang von der Steuerbefreiung zur allgemeinen Besteuerung
Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang
- Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt,
- ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen.
Dies gilt auch, wenn der Übergang - z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Abs. 1 UStG - bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen. Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.
Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Steuerbefreiung
Der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt.
Übergangsregelung: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10.11.2025 gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.
14.11.2025
Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug der Miete des anderen Ehegatten
Kosten für eine Zweitwohnung, die von einem Ehegatten angemietet und bezahlt wird, können vom anderen Ehegatten nicht als „Werbungskosten“ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nur der Ehegatte die Kosten als Werbungskosten geltend machen kann, der sie tatsächlich getragen hat und vertraglich dazu verpflichtet war. Da die Mietzahlungen von dem Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungskosten“ geltend machen.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat eine Zweitwohnung gemietet und die Kosten dieser Zweitwohnung getragen, die als Werbungskosten für den anderen Ehegatten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar wären. Das Finanzamt und hat die Berücksichtigung als Werbungskosten abgelehnt. Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug zu. Hiergegen legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass solche Kosten nur von der Person als Werbungskosten geltend gemacht werden können, die sie tatsächlich getragen und sich vertraglich dazu verpflichtet hat. Da die Mietzahlungen aber vom Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungskosten“ geltend machen.
Damit hat er das Prinzip bestätigt, dass nur persönliche Aufwendungen abziehbar sind. Auch innerhalb einer Ehe können Ehegatten ihre Kosten nicht gegenseitig geltend machen, es sei denn, es liegt eine spezifische Konstruktion wie ein verkürzter Zahlungs- oder Vertragsweg vor, was in diesem Fall aber nicht zutraf. Die Tatsache, dass die Ehegatten zusammen veranlagt wurden, änderte nichts an der Notwendigkeit, die Kosten getrennt zu betrachten.
Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf, das eine zusätzliche Berücksichtigung der Unterkunftskosten zugelassen hatte. Lediglich die unstrittigen weiteren Kosten für die doppelte Haushaltsführung (wie Fahrtkosten) wurden anerkannt, während der Anspruch auf die Mietkosten vollständig abgelehnt wurde.
14.11.2025
Landwirtschaft: Steuerentlastung beim Agrardiesel
Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wird die Steuerentlastung auf Kraftstoff für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft („Agrardiesel“) ab dem 1.1.2026 vollständig wiedereingeführt. Diese Gesetzesänderung des Energiesteuergesetzes (§ 57) ist im Artikel 6 des Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven geregelt.
Zur Vermeidung einer Bevorzugung fossiler Gasöle, wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch auf die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse (z. B. HVO – Hydrierte Pflanzenöle) erweitert.
Artikel 7 enthält die Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (§ 103). Die Verfahrensregelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung wurden redaktionell überarbeitet und in der bisherigen Systematik wieder eingeführt.
07.11.2025
Überlassung an die Eltern: Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie
- im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers (Steuerpflichtigen) anzusehen ist. Das bedeutet, dass die Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses an die Eltern nicht als Nutzung für eigene Wohnzwecke angesehen werden kann, sodass der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig ist, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt.
07.11.2025
Unfall mit einem Firmenwagen
Aus ertragsteuerlicher Sicht teilen Unfallkosten das Schicksal der Fahrt oder Reise, bei der sich der Unfall ereignet hat. Findet der Unfall also auf einer privaten Fahrt statt, sind die Kosten, soweit sie nicht von einer Versicherung abgedeckt werden, ohne Gewinnauswirkung zu erfassen. Bei einem Unfall auf einer betrieblichen Fahrt, sind die mit dem Unfall zusammenhängenden Kosten den betrieblichen Kfz-Kosten zuzurechnen. Im Gegensatz hierzu sind bei der Umsatzsteuer die Unfallkosten anteilmäßig zu erfassen.
Da bei einem Verkehrsunfall die Unfallkosten das Schicksal der Fahrtkosten teilen, kommt es darauf an, die jeweilige Fahrt dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen. Eine betriebliche Fahrt wird zu einer privaten Fahrt, wenn jemand z. B. an einem Wettrennen im öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt oder alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Um die Kosten eines Verkehrsunfalls zutreffend erfassen zu können, ist es also erforderlich, die Fahrt bzw. einzelne Teile einer Fahrt richtig zuzuordnen. Fahrten sind und bleiben betrieblich wenn eine untergeordnete private Mitveranlassung vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Bekannten aus privaten Gründen mitnimmt. Wegen der untergeordneten privaten Mitveranlassung sind alle Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Entstehen jedoch aus dieser privaten Mitveranlassung erhebliche Kosten, können diese nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer aufgrund eines Unfalls seinem privaten Mitfahrer Schadensersatz leisten muss. Zahlungen an den geschädigten Mitfahrer sind keine Betriebsausgaben.
Nach dem BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 60/04) gilt eine einheitliche Linie, die sowohl von den Finanzgerichten als auch von der Finanzverwaltung vertreten wird. Es kann von Folgendem ausgegangen werden:
- Ein PKW, der zum Betriebsvermögen gehört, ist und bleibt Betriebsvermögen, auch wenn der Unternehmer seinen Firmen-PKW für private Fahrten nutzt.
- Bei einer privaten Fahrt dürfen die Aufwendungen, die über die Erstattung der Versicherung hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei einer betrieblichen Fahrt sind die Aufwendungen gewinnmindernd abziehbar.
- Tritt bei einem Unfall auf einer betrieblichen Fahrt ein Totalschaden ein, ist der Buchwert des PKW als Betriebsausgabe zu buchen. Zahlungen für den zerstörten PKW und Erstattungen von einer Versicherung werden als Betriebseinnahmen erfasst.
- Tritt bei einem Unfall auf einer privaten Fahrt ein Totalschaden ein, liegt gemäß R 4.7 Abs. 1 EStR in Höhe des Restbuchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Zahlungen einer Versicherung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, soweit der Betrag über den Restbuchwert hinausgeht.
- Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Vorsteuer immer in vollem Umfang geltend machen, auch wenn sich der Unfall auf einer privaten Fahrt ereignet hat.
Fazit: Unfallkosten werden ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich teilweise unterschiedlich behandelt. Die Auswirkungen hängen insbesondere davon ab, ob die eigene Versicherung oder die Versicherung des Unfallgegners für den Schaden aufkommt. Problematisch ist es für den Unternehmer, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners oder die eigene Vollkaskoversicherung keinen Ersatz leistet.
Auswirkungen bei einem Unfall mit Totalschaden: Es werden keine stillen Reserven realisiert, wenn der Firmen-PKW eines Unternehmers während einer privaten Fahrt zerstört wird. Das heißt, der Unfall auf einer privaten Fahrt führt nicht zu einer Gewinnrealisierung. Vielmehr liegt in Höhe des Buchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Schadenersatzforderungen für den zerstörten PKW sind gemäß R 4.7 Abs. 1 EStR als Betriebseinnahmen zu erfassen, soweit sie über den Buchwert hinausgehen.
Eine Kaskoversicherung, die der Unternehmer abschließt, deckt sowohl die Risiken auf betrieblichen als auch auf privaten Fahrten ab. Die Zahlung einer Kaskoversicherung ist in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn der Firmen-PKW während einer betrieblichen Nutzung gestohlen wurde. Ist der Firmen-PKW während einer privaten Nutzung gestohlen worden, liegt in Höhe des Buchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Zahlungen der Kaskoversicherung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, soweit sie über den Buchwert hinausgehen.
07.11.2025
Geschäftsreise Unternehmer: Abziehbare Verpflegungskosten
Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich absetzen. Ertragsteuerlich dürfen jedoch nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen. Ein Vorsteuerabzug aus diesen Verpflegungspauschalen ist nicht möglich. Allerdings darf der Unternehmer die Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend machen, wenn ihm Rechnungen bzw. Kleinbetragsrechnungen vorliegen, die den Vorsteuerabzug ermöglichen.
Inländische Verpflegungspauschalen: Bei den Verpflegungspauschalen muss zwischen ein- und mehrtägigen Geschäftsreisen unterschieden werden. Bei mehreren auswärtigen Tätigkeiten an einem Tag werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet. Ergibt die Summe mehr als 8 Stunden, kann eine Verpflegungspauschale von 14 € beansprucht werden. Bei mehrtägigen Reisen gibt es für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 €, auch wenn die Abwesenheit nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Aufwendungen
Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind (Abschnitt 15.6 Abs. 1 UStAE).
Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.
Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto) ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer unternimmt eine 2-tägige Geschäftsreise von Köln nach München. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 166,60 € (140 € + 26,60 € Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen, die er bar gezahlt hat. Er hat in München für 122 € übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 € enthalten. Die Hotelkosten hat der Unternehmer mit der EC-Karte von seinem Betriebskonto gezahlt. Der Unternehmer kann die folgenden Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:
| Verpflegungspauschale 14 € x 2 = | 28,00 € |
| Übernachtungskosten 122 € - 15 € - 7 € USt = | 100,00 € |
| Insgesamt | 128,00 € |
Die Vorsteuer darf der Unternehmer aus den tatsächlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Anspruch nehmen. Er ermittelt die Vorsteuer daher wie folgt:
| aus der Übernachtungsrechnung ohne Frühstück | 7,00 € |
| aus dem Hotelfrühstück (15 € x 19/119 =) | 2,39 € |
| aus den übrigen tatsächlichen Verpflegungskosten | 26,60 € |
| Vorsteuer insgesamt | 35,99 € |
07.11.2025
Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil nur dann als geldwerten Vorteil erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist kein geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung als geldwerten Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Ob ein E-Bike als Fahrrad oder Kfz einzustufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:
- Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
- Kein Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält.
Das gilt auch dann, wenn diese Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers ermöglicht. Es sind dann die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie folgt als Arbeitslohn zu erfassen:
- Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
- Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr (seit dem 1.1.2020) mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.
Listenpreis ist hier die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads - einschließlich der Umsatzsteuer. Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrrad, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.
- Die Freigrenze von 50 € für Sachbezüge ist nicht anzuwenden.
- Ist der Arbeitgeber z. B. eine Fahrradverleihfirma, kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer pauschal (§ 40 EStG) erhoben wird.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind (wenn also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht). Ist das Elektrorad als Kfz einzustufen, weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten dieselben Regelungen, die auch für andere Kfz gelten.
- Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.
Achtung bei der Umsatzsteuer: Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der 1%-Regelung ermittelt werden. Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrads weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrads ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Hier ist auf die auf volle 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads abzustellen. Da die Preisempfehlung für E-Bikes immer über diesem Grenzwert liegt und auch bei normalen Fahrrädern häufig höher ist, läuft diese Bagatellgrenze oft ins Leere.
31.10.2025
Steuertermine November 2025
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Oktober 2025:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
|
| Zusammenfassende Meldung | 25.11.2025 |
| Sozialversicherung | (28.) 29.10.2025 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.11.2025 |
Für den Monat November 2025:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.12.2025 12.01.2026 |
| Zusammenfassende Meldung | 29.12.2025 |
| Sozialversicherung | 26.11.2025 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.12.2025 |
| Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 2025 | 17.11.2025 |
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
31.10.2025
Vervielfältiger ab 1.1.2026: lebenslängliche Nutzung
Das BMF hat gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 bekanntgegeben. Diese wurden nach der Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5% errechnet. Der Vervielfältiger der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Vervielfältiger für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.
Anwendung: Diese Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2026 anzuwenden. Die vollständige Tabelle ist auf der Webseite des BMF einzusehen: Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026
31.10.2025
Umsatzsteuerfreie Vorträge und Kurse
Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Eine Veranstaltung ist somit begünstigt, wenn die Kriterien der folgenden drei Bereiche insgesamt erfüllt sind. Es spielt allerdings keine Rolle, wenn die einzelnen Kriterien nicht gleichermaßen ausgeprägt sind.
1. Kriterium: Inhalt der Veranstaltung
- Das Thema ist bildungsrelevant (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur).
- Die Inhalte könnten auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden.
- Der Veranstaltung liegt ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde. Dazu gehören:
- Planung der Lerninhalte: Es gibt eine strukturierte Veranstaltungsplanung mit definierten Inhalten,
- Bestimmung der Lernziele: Die Veranstaltung verfolgt erkennbare und klar definierte Lernziele insbesondere entlang der Vorgaben der Bildungsgesetze des Bundes und der Länder und den dazugehörigen Regelungen,
- Berücksichtigung der Zielgruppe: z. B. bei heterogenem Vorwissen der Teilnehmenden evtl. binnendifferenzierte Lerneinheiten,
- Festlegung der Rahmenbedingungen: z. B. rechtliche, räumliche, zeitliche Vorgaben, und
- Auswahl geeigneter Methoden und Medien: z. B. die Wahl der den Lernzielen dienlichen Sozial- und Veranstaltungsform.
2. Kriterium: Zielsetzung der Veranstaltung
- Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf einer Wissens- und Kompetenzvermittlung, z. B. bei einem Sprachkurs, und initiiert hierbei einen Lernprozess.
- Die Veranstaltung bietet nicht lediglich eine Freizeitgestaltung an. Ein organisatorischer Rahmen für das Ausüben einer Freizeitaktivität, wie z. B. animierte Tanzabende, eine bloße Produktherstellung (u.a. das Töpfern einer Vase, die Fertigung eines Adventskranzes) sowie das bloße Ausüben einer Tätigkeit (u.a. Kochen, Kalligraphieren) reicht nicht aus.
- Bei einer Veranstaltung darf nicht lediglich die Möglichkeit im Vordergrund stehen, gemeinsam mit anderem Sport zu treiben.
- Sporttraining, Sportkurse und Sportlehrgänge können aber als sportliche Veranstaltungen - wie auch kulturelle Veranstaltungen, z. B. gemeinsames Singen und Musizieren unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein.
3. Kriterium: Objektive Eignung der Lehrkraft
Die Lehrkraft muss über fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Diese können durch ein Studium, eine Ausbildung, einen Berufsabschluss sowie durch nachweisbar langjährige Erfahrung, persönliches Engagement oder spezifische Lebenserfahrungen erworben worden sein. Veranstaltungen, die nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, sind Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG und damit steuerfrei.
31.10.2025
Kindergeldanspruch: Elternteil lebt im Ausland
Ein Elternteil, der mit seinem Kind in Deutschland lebt und keine ausländischen Familienleistungen erhält hat Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld hat, einschließlich eines Kinderbonus in Höhe von 150 €.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Kindergeld angegeben, dass der Kindsvater Soldat in der britischen Armee sei, und keinerlei britische Leistungen für das Kind bezogen habe. Hierzu legte die Klägerin ein Schreiben der britischen Kindergeldstelle (= Child Benefit Office) vom 21.07.2015 vor, nach dem dort kein Kindergeldantrag („claim“) in ihrem Namen vorlag. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Kindergeld den vollen Betrag des deutschen Kindergeldes beantragt, was die Kindergeldkasse ablehnte.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Klägerin, die mit ihrer Tochter in Deutschland lebt und keine ausländischen Familienleistungen erhält, Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld hat, einschließlich eines Kinderbonus in Höhe von 150 €. Die Argumentation des Finanzgerichts basiert auf der europäischen Gesetzgebung, die besagt, dass ein Mitgliedstaat (in diesem Fall Deutschland) verpflichtet ist, die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates (in diesem Fall Großbritannien) nicht rechtzeitig erklärt, dass ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht. Da Großbritannien keine klare Erklärung über das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach britischem Recht abgegeben hat, entschied das Gericht, dass die Berechnung nur eines Differenzbetrags rechtswidrig ist.
Das Finanzgericht wies außerdem darauf hin, dass der Koordinierungsmechanismus zwischen den Staaten, wie in der europäischen Gesetzgebung vorgeschrieben, in diesem Fall nicht effektiv funktioniert habe. Trotz mehrfachen Ersuchens der deutschen Behörde gab es von der britischen Seite keine konkrete Stellungnahme zu einem möglichen Anspruch des Vaters auf britische Familienleistungen. Dieses Versäumnis darf nicht zum Nachteil der Klägerin ausgelegt werden. Daher war die deutsche Familienkasse in diesem Fall verpflichtet, das volle Kindergeld zu zahlen und etwaige Differenzbeträge später von Großbritannien zurückzufordern, falls dort ein Anspruch auf Familienleistungen festgestellt werden sollte.
Der Fall wird zur weiteren Prüfung vor den Bundesfinanzhof gebracht, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen (Az. des BFH III R 28/25).
24.10.2025
Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses
Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.
Praxis-Beispiel:
Der Klägerin gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos.
Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liegt darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.
24.10.2025
Freiwillige Pflegezusatzversicherung: Keine Sonderausgaben
Nach der Rechtslage ab 2010 sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) sind nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigungsfähig, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.
Praxis-Beispiel:
Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mit der sie die finanziellen Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden ergäben. Die Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.
Der BFH hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Der BFH begründet dies unter anderem damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat. Kosten, die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt sind, sind daher in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen.
Konsequenz ist, dass für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren, als sie über das Teilleistungssystem hinausgehen. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat die Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Freiwillige private Pflegezusatzversicherungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.
24.10.2025
Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR
Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Ehefrau gründeten durch notariell beurkundeten Vertrag eine GbR, an der beide als Gesellschafter zu je ½ beteiligt waren. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau unentgeltlich das Familienheim in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Kläger. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das Finanzamt sah den Kläger durch die unentgeltliche Übertragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung gestand es ihm allerdings nicht zu.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte für die Eheleute Erfolg. Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.
Fazit: Zivilrechtlich hat durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer wird allerdings der Ehegatte, der an der GbR als Gesellschafter beteiligt ist, unabhängig vom Zivilrecht, in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteil an dem Familienheim als bereichert angesehen. Deshalb ist folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.
24.10.2025
Kein Abzug von Aufwendungen für Ozempic bei Adipositas
Die Aufwendungen des Klägers für Ozempic zur Behandlung von Adipositas können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ozempic ist in Deutschland nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur für Typ-2-Diabetes. Bei Verwendung zur Behandlung von Adipositas liegt somit ein sogenannter Off-Label-Use des Medikaments vor.
Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, in der der Kläger die Anerkennung der Ausgaben für Ozempic als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollte. Der Kläger, dem das Medikament zur Behandlung von Adipositas und Bluthochdruck verschrieben wurde, konnte diese Ausgaben nicht absetzen, da das Medikament in Deutschland nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen ist. Diese Anwendung gegen Adipositas wird als "Off-Label-Use" eingestuft, für den zusätzliche Nachweise, wie ein amtsärztliches Gutachten, erforderlich sind, um die medizinische Notwendigkeit zu belegen. Solche Nachweise lagen nicht vor.
Ozempic gilt nicht als wissenschaftlich anerkanntes Medikament zur Behandlung von Adipositas. Insofern handelt es sich um Ausgaben für ein sogenanntes „Lifestyle-Medikament“, die die Nahrungsaufnahme und den Stoffwechsel direkt beeinflussen. Lifestyle-Medikamente können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, da sie als Ausgaben des allgemeinen Lebensunterhalts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG betrachtet werden.
Fazit: Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht unter Typ-2-Diabetes litt, sondern ihm das Medikament zur Behandlung von Adipositas und Bluthochdruck verschrieben worden ist. Die fehlende medizinische Notwendigkeit, die nicht erfüllten Nachweisanforderungen sowie die mangelnde Anerkennung des Medikaments zur Behandlung von Adipositas führen dazu, dass die Ausgaben für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
17.10.2025
Die Aktivrente kommt zum 1.1.2026
Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), sollen Menschen im Rentenalter ermöglicht werden, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei dazuverdienen zu können. Die Aktivrente soll zum 1.1.2026 starten.
Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab überschreiten des gesetzlichen Rentenalters. Ausgenommen sind Selbstständige und Beamte. Die Steuerfreiheit gilt nur für Personen, die die Regelaltersgrenze (= Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) überschritten haben. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug gegebenenfalls aufschiebt.
Die Steuerfreiheit soll auch der Stärkung der Sozialkassen dadurch dienen, dass die Sozialversicherungspflicht nicht wegfällt. Diese sogenannte Aktivrente soll nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten. Die Steuerfreiheit soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können. Die steuerfreien Einkünfte sollen außerdem nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie aus geringfügiger Beschäftigung sollen von der Regelung ausgeschlossen sein.
Der Referentenentwurf enthält allerdings keine Regelungen zu steuerfreien Überstundenzuschlägen und Teilzeitaufstockungsprämien. Ob diese ursprünglich geplanten Gesetzesänderungen noch umgesetzt werden, ist zurzeit nicht sicher.
Hinweis: Da nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer begünstigt sein sollen, wird vielfach bezweifelt, dass diese neue Regelung mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist.
17.10.2025
Vermietung von Ferienwohnungen
Der Bundesfinanzhof hat die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen erneut konkretisiert.
Praxis-Beispiel:
Eine Steuerpflichtige besaß eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten.
Der BFH hat die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen sind und mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25%) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.
Finanzamt und Finanzgericht hatten die Grenze von 25% für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht.
Fazit: Der BFH hat die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.