03.07.2026
Steuertermine Juli 2026
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Terminübersicht
Für den Monat Juni 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.07.2026 10.08.2026 |
| Zusammenfassende Meldung |
24.07.2026 |
| Sozialversicherung | 26.06.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.07.2026 |
Für den Monat Juli 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.08.2026 10.09.2026 |
| Zusammenfassende Meldung | 25.08.2026 |
| Sozialversicherung | 29.07.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.08.2026 |
Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
03.07.2026
Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben
Das BMF hat die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 (= Sachentnahmen) festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.
Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazugerechnet. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artverwandte Branchen.
| ermäßigter Steuersatz in € | voller Steuersatz in € | insgesamt in € | |
|---|---|---|---|
| Bäckerei | 1.671 | 214 | 1.885 |
| Fleischerei | 1.487 | 567 | 2.054 |
| Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen |
1.824 |
629 |
2.453 |
| Gast- und Speisewirtschaft b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
3.173 | 828 | 4.001 |
| Getränkeeinzelhandel | 123 | 276 | 399 |
| Café und Konditorei | 1.610 | 598 | 2.208 |
| Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) | 721 | 0 | 721 |
| Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel | 1.395 | 368 | 1.763 |
| Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) | 384 | 169 | 553 |
03.07.2026
Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung
Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des 10-Jahres-Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen (notariellen) Verträge abgeschlossen wurden.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte Beschwerde beim BFH wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen eingelegt. Er vertrat die Auffassung, dass für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist, nicht auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge, sondern auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen sei.
Der BFH hat entschieden, dass diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.
Nach diesen Maßstäben liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei einem privaten Veräußerungsgeschäft abzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der gefestigten ständigen Rechtsprechung des BFH, dass insoweit grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzuknüpfen ist.
03.07.2026
Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht
Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht, die auf die Daten des Jahres 2025 basiert. Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.
Konsequenz: Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.
Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.
Was die einzelnen Spalten in der Richtsatzsammlung bedeuten
Die dort angegebenen Zahlen geben die Spannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl jeweils den Durchschnittswert:
- Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
- Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.
- Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.
- Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.
- Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.
Wichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.
Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.
Hinweis: Beim BFH ist unter dem Az. X R 14/24 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums eine geeignete Grundlage für Schätzungen ist und ob die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe auch auf Imbisswagen angewendet werden kann, die in ländlichen Gebieten aufgestellt werden.
LINK zur Webseite des BMF: Richtsatzsammlung 2025
03.07.2026
Reisekosten: Abrechnung bei Nachtschichten
Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit können nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Steuerlich dürfen bei einer Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Pauschalen steuerfrei erstattet werden.
| Eintägige Reise | 8 Stunden und weniger | 0 € |
| mehr als 8 Stunden | 14 € | |
| Mehrtägige Reise | Anreisetag ohne Zeitvorgaben | 14 € |
| Abreisetag ohne Zeitvorgaben | 14 € | |
| 24 Stunden | 28 € |
Führt der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere Dienstreisen durch, darf er die Zeiten seiner Abwesenheit zusammenrechnen. Ob der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen bzw. der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erstatten kann, hängt davon ab, ob die Summe der Abwesenheitszeiten 8 Stunden übersteigt. Wichtig: Bei einer auswärtigen Tätigkeit, die sich ohne Übernachtung über 2 Tage erstreckt, handelt es sich nicht um eine mehrtägige Reise (§ 9 Abs. 4a EStG). Würde es sich um eine mehrtägige Reise mit Übernachtung handeln, könnte für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 € geltend gemacht werden, auch wenn die Abwesenheit pro Tag nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
Die Abwesenheitszeiten können also auch zusammengerechnet werden, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) ausgeübt wird. Ergibt sich dadurch eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, kann die Verpflegungspauschale von 14 € für den Tag geltend gemacht werden, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Bei Nachtschichten werden die Zeiten der Abwesenheit während der Nachtschicht zusammengerechnet und nicht die Abwesenheitszeiten desselben Tages.
Ergibt sich durch das Zusammenrechnen der Zeiten eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, ist die Verpflegungspauschale von 14 € für den Tag geltend zu machen, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Die Verpflegungspauschale ist also nur für diesen Tag zu gewähren. Zusätzliche Abwesenheitszeiten am selben Tag wirken sich dann nicht mehr aus. Es sind 14 € Verpflegungsaufwand zu erfassen, auch wenn sich durch die Addition mit den Zeiten des Vortags eine Gesamtzeit von 24 Stunden ergibt.
Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist ohne Übernachtung von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr am folgenden Tag beruflich unterwegs (Abwesenheit von der Wohnung). Um 12.00Uhr bricht er erneut auf und kehrt um 22.00 Uhr zurück in seine Wohnung. Seine Abwesenheitszeiten rechnet er wie folgt zusammen:
- Abfahrt von der Wohnung am 1. Tag: Abwesenheit von 18.00 Uhr – 24.00 Uhr = 6 Stunden
- Abwesenheitszeiten am 2. Tag 00.00 Uhr – 08.00 Uhr + 12.00 Uhr – 22.00 Uhr = 18 Stunden
- Abwesenheit insgesamt = 24 Stunden
Es ist nicht zulässig die Zeiten von 2 Tagen so zusammenzurechnen, dass eine Verpflegungspauschale für 24 Stunden herauskommt. Es ist ebenfalls nicht zulässig, die Zeit von 00.00 Uhr bis 08.00 Uhr (= 8 Stunden) dem Vortag hinzuzurechnen. Bei Aufenthalten ohne Übernachtung muss der nicht überwiegende Zeitanteil dem Tag hinzugerechnet werden, auf den der überwiegende Zeitanteil entfällt. Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann nur eine Pauschale von 14 € für den 2. Tag geltend machen.
Ist der Arbeitnehmer ohne Übernachtung typischerweise nachts unterwegs (vor und nach Mitternacht), stellt sich die Frage, wie die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet werden können. Es gibt dann zwei Varianten, zwischen denen der Arbeitnehmer wählen kann. Er kann
- die Über-Nacht-Zeiten (also die Zeiten von zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) zusammenrechnen oder
- die Abwesenheitszeiten zusammenrechnen, die auf einen Kalendertag entfallen.
Je nachdem, wie die Zeiten der Abwesenheit zusammengerechnet werden, kann das Ergebnis – insbesondere bei unregelmäßigen Abwesenheitszeiten – unterschiedlich ausfallen.
03.07.2026
Fernabsatzverkehr: Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze seit 1.7.2026
Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass die bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 € ab dem 1.7.2026 vollständig entfällt. Stattdessen gibt es einen neuen Pauschalzoll von 3 €. Diese 3 € gelten je Warenkategorie, also je angemeldeter Position in der Zollanmeldung. Das gilt, wenn die Einfuhr über den Import One Stop Shop (IOSS) von der Mehrwertsteuer befreit ist oder wenn es sich um eine Postsendung im Fernabsatzverkehr handelt.
Praxis-Beispiel:
Eine Sendung mit Socken, Kabelbindern und Hosen (= 3 verschiedene Kategorien) würde somit 9 € Pauschalzoll kosten.
In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden hierzu wesentliche Festlegungen getroffen:
- Beim IOSS-Verfahren darf ausschließlich der IOSS-Nutzer oder sein indirekter Vertreter als Anmelder auftreten – nicht der Empfänger der Waren.
- Grundlegende Voraussetzung für die Erhebung des Pauschalzolls ist das Vorliegen eines Fernverkaufs im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wobei unter anderem relevant ist, ob sich die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits innerhalb der EU befunden hat.
- Neu eingeführt wird zudem eine Anti-Missbrauchsklausel, bei der auch die Aufmachung der Ware als Indiz für einen Fernverkauf herangezogen werden kann. Klargestellt wird außerdem, dass Art. 177 des Unionszollkodex im Rahmen der Pauschalverzollung keine Anwendung findet.
Technische Umsetzung in Deutschland
In Deutschland wird der Pauschalzoll transaktionsbezogen über die ATLAS-Anwendungen IMPOST und Zollbehandlung erhoben. Voraussetzung für die Entrichtung ist die Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 b) des Unionszollkodex.
Die festgesetzten Abgaben werden jeweils zum 16. des Folgemonats über die Bescheidnachricht COMTAX mitgeteilt, die Zölle und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer getrennt ausweist. Größere strukturelle Änderungen an den Teilnehmernachrichten sind nicht vorgesehen, lediglich einzelne Felder werden angepasst oder umbenannt.
Anforderungen an die Gesamtsicherheit: Wer den laufenden Zahlungsaufschub nutzen möchte, benötigt eine Gesamtsicherheit, deren Referenzbetrag bei bestehenden Bewilligungen zwingend angepasst werden muss. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen können dabei die sonst mögliche Reduzierung der Sicherheitsleistung nicht in Anspruch nehmen und müssen für die Pauschalzölle im Fernabsatzverkehr eine separate Bewilligung mit vollständiger Absicherung sowie eigene Aufschubkonten beantragen.
Hinweis: Unternehmen, die ab dem 1.7.2026 im Fernabsatzverkehr tätig sind, sollten Kontakt mit dem zuständigen Betriebs- oder Aufschub-Hauptzollamt aufnehmen, um die notwendigen Anpassungen bei Zahlungsaufschub, Gesamtsicherheit und Referenzbetrag rechtzeitig vorzunehmen.
26.06.2026
Partnerschaftsgesellschaft: eigenverantwortliche Tätigkeit
Das Finanzgericht hat entschieden, dass eine Partnerschaftsgesellschaft, die Kooperationen mit Anwälten eingeht, keine „eigenverantwortliche“ freiberufliche Tätigkeit ausübt, wenn die angeschlossenen Anwälte eigenständig Mandate akquirieren und bearbeiten, ohne dass die Partner der Gesellschaft fachlich in die Beratung oder Bearbeitung dieser Mandate eingebunden sind. Dieses fehlende persönliche professionelle Engagement führt dazu, dass die aus diesen Mandaten erzielten Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft gemäß der sogenannten „Abfärberegelung“ umqualifiziert werden und daher als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.
Entscheidend ist die Auslegung von „eigenverantwortlichem Handeln“ und „leitender Rolle“ im Sinne des Berufsbildes, wie es in § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) definiert ist. Das Gericht stellte fest, dass ohne substanzielle Nachweise einer direkten juristischen Tätigkeit der Partner nicht behauptet werden kann, dass die Einkünfte aus der erforderlichen beruflichen Eigenverantwortung resultieren. Das gilt selbst dann, wenn die externen Anwälte die gleiche fachliche Qualifikation wie die Partner besitzen. Auch durch die formalen Vertragsstrukturen und die interne Organisation der Partnerschaftsgesellschaft wurde die Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen den Partnern und den sogenannten „assoziierten Partnern“ verdeutlicht, welche eher als selbständige Unternehmer und nicht als Angestellte der Gesellschaft angesehen wurden.
Im Gerichtsverfahren wurde ausführlich die Trennung zwischen der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft und der Arbeit der kooperierenden Anwälte analysiert. Es wurde dargelegt, dass die rechtliche Struktur und praktische Umsetzung der Zusammenarbeit vollständig mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) übereinstimmen. Dadurch wurde die Partnerschaftsgesellschaft zu Recht als gewerbebetrieblich eingestuft. Diese Entscheidung stärkt somit die rechtlichen Kriterien bezüglich der Ausübung eines freien Berufs, der Eigenverantwortlichkeit sowie den steuerrechtlichen Folgen beruflicher Kooperationen.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. VIII R 12/25 anhängig ist. Verfahren in vergleichbaren Situationen sollten daher offengehalten werden.
26.06.2026
Telefon: steuerfreie Nutzung durch Arbeitnehmer
Darf der Arbeitnehmer die Telekommunikationseinrichtungen seines Arbeitgebers kostenlos auch privat nutzen, ist der geldwerte Vorteil gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen für betriebliche Gespräche, die dieser von seinem eigenen Privatanschluss geführt hat, darf er die tatsächlichen Kosten bzw. einen steuerlich zulässigen Pauschalbetrag erstatten.
Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welchem Umfang sein Arbeitnehmer den betrieblichen Telefonanschluss für private Zwecke nutzen darf. Insbesondere bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollten hierbei klare Vereinbarungen getroffen werden. Darf der Arbeitnehmer-Ehegatte das betriebliche Telefon steuerfrei privat nutzen, reduziert sich der Bedarf für weitere private Telefonate erheblich. Das bedeutet dann, dass der Unternehmer für seine eigenen privaten Telefonate nur noch einen geringfügigen Betrag anzusetzen braucht.
Arbeitgeber wenden ihren Arbeitnehmern ebenfalls einen geldwerten Vorteil zu, wenn sie ihnen erlauben, betriebliche Personal Computer und Telekommunikationsgeräte privat zu nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist gemäß § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei. § 3 Nr. 45 EStG gilt für alle Datenverarbeitungsgeräte. Auch die private Nutzung von Software (Systemprogrammen und Anwendungsprogrammen), die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt seinem Arbeitnehmer zur Nutzung auf dem eigenen PC überlässt, ist steuerfrei. Es spielt also keine Rolle, ob sich die Software auf dem Computer des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers befindet. Das gilt allerdings nur für die Software, die im Unternehmen des Arbeitgebers eingesetzt wird.
Vorteilhafte Gestaltung der betrieblichen Telefonnutzung durch Arbeitnehmer
Arbeitnehmer dürfen den betrieblichen Telefonanschluss steuerfrei nutzen. Das gilt auch für die Überlassung eines betrieblichen Handys. Das bedeutet, dass der Handyvertrag auf den Namen des Unternehmens abgeschlossen werden muss. In diesem Fall sind die Privatgespräche des Arbeitnehmers immer steuerfrei, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Handy fast ausschließlich privat nutzt. Aufzeichnungen über den Umfang der privaten Gespräche sind deshalb nicht erforderlich.
Alternative Variante: Telefoniert der Arbeitnehmer, weil er oft im Homeoffice arbeitet, aus beruflichen Gründen häufig von zu Hause aus, kann der Arbeitgeber den Telefonanschluss in der Wohnung seines Arbeitnehmers als seinen betrieblichen Telefonanschluss installieren bzw. auf seinen Namen ummelden. Die Telefongesellschaft rechnet dann unmittelbar mit dem Unternehmer ab, der die Kosten zu 100% als Betriebsausgaben abzieht. Die private Nutzung durch den Arbeitnehmer ist unabhängig von der Höhe gem. § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei.
Betriebliches Mobiltelefon dem Arbeitnehmer überlassen: Die bessere und auch einfachste Lösung ist, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Mobiltelefon zur Nutzung überlässt. Eine eventuelle private Nutzung schränkt weder den Betriebsausgabenabzug ein, noch muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Sachbezug versteuern.
Der Unternehmer zieht seine Aufwendungen für einen betrieblichen Internetanschluss zu 100% als Betriebsausgaben ab. Eine private Nutzung des Internetanschlusses durch Arbeitnehmer ist gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Übernimmt der Unternehmer ganz oder teilweise die Kosten für den Internetanschluss des Arbeitnehmers in dessen Wohnung, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, den der Unternehmer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG
- pauschal mit 25% versteuern kann,
- wenn er die Kosten zusätzlich zum normalen Arbeitslohn übernimmt (bei einer Gehaltsumwandlung scheidet die pauschale Besteuerung aus).
In die pauschale Versteuerung dürfen sowohl die Übernahme der (einmaligen) Kosten des Internetzugangs als auch für die Übernahme der laufenden Kosten der Internetnutzung einbezogen werden.
Umsatzsteuer: Soweit Arbeitnehmer das Internet kostenlos für private Zwecke nutzen, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der lohnsteuerfrei ist. Diese Steuerfreiheit bezieht sich auf die Nutzung der Geräte und auf die laufenden Kosten und Gebühren. Eine entsprechende Befreiung bei der Umsatzsteuer gibt es allerdings nicht. Eine unentgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer ist nach § 3 Abs. 9a UStG einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt. Umsatzsteuer fällt aber nur an, wenn es sich nicht um Aufmerksamkeiten (bis maximal 60 €) handelt. Wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der kostenlosen Internetnutzung durch den Arbeitnehmer um eine Aufmerksamkeit handelt, braucht keine Umsatzsteuer berechnet zu werden. Wenn der Unternehmer das Risiko einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt nicht eingehen will, kann er die Bemessungsgrundlage, die ohnehin gering ist, schätzen.
Tipp: Um nicht in jedem Monat kleine Beträge buchen zu müssen, können die Beträge auch zu einem Jahresbetrag zusammengefasst werden.
26.06.2026
Entgelttransparenz: Auswirkungen der EU-Richtlinie
Nach der EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, diese bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung beabsichtigt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie allerdings erst bis Anfang 2027 in deutsches Recht umzusetzen und lässt somit die vorgegebene Frist bis zum 7.6.2026 verstreichen. Da die Entgelttransparenz-Richtlinie existent ist, ist sie auch ohne ein nationales Umsetzungsgesetz zu beachten.
Die Maßgaben und Sanktionen, die die EU-Richtlinie vorsehen, sind schon lange bekannt. Sie gehen weit über die bisherigen gesetzlichen Anforderungen des seit 2017 bestehenden Entgelttransparenzgesetzes hinaus. Laut Bundesfamilienministerium soll die Richtlinie "auf das Notwendige beschränkt, möglichst bürokratiearm und wirksam" umgesetzt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Lage verschiebe man den Fahrplan dafür "maßvoll nach hinten". Das Inkrafttreten ist für Anfang 2027 geplant. Es ist vorgesehen, dass Berichtspflicht und Auskunftsanspruch erstmals zum Juni 2028 fällig werden sollen.
Ob die EU eventuell ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird, ist derzeit noch offen. Die verspätete Umsetzung in nationales Recht sorgt allerdings für Unsicherheit und schützt Arbeitgeber nicht vor den Anforderungen der Richtlinie, denn auch ohne ein nationales Umsetzungsgesetz kann die EU-Richtlinie unmittelbare Auswirkungen entfalten. So gilt die EU-Richtlinie ab dem 8. Juni 2026 für öffentliche Arbeitgeber direkt. Für private Arbeitgeber gilt, dass sich Beschäftigte (solange die EU-Richtlinie nicht in deutsches Recht umgesetzt ist) gegenüber einem privaten Arbeitgeber nicht auf sie berufen können. Dennoch wird man davon ausgehen können, dass deutsche Gerichte das bestehende Recht richtlinienkonform (im Sinne der EU-Entgelttransparenzrichtlinie) strenger auslegen werden.
Unternehmen sollten daher im eigenen Interesse nicht auf die nationale Umsetzung der Richtlinie warten. Es ist vielmehr sinnvoll, die internen Entgeltstrukturen zu prüfen und an die EU-Vorgaben anzupassen, sodass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist. Unabhängig davon, wie die Auskunfts- und Berichtspflichten konkret ausgestaltet und die Höhe der Sanktionen geregelt werden oder ob eine mögliche Privilegierung tarifgebundener Arbeitgeber in einem nationalen Umsetzungsgesetz erfolgt, gibt die EU-Richtlinie folgende Anforderungen vor:
Vorgaben für mehr Lohntransparenz laut EU-Richtlinie:
Lohntransparenz für Bewerber: Arbeitgeber müssen Bewerber künftig frühzeitig über das Einstiegsgehalt, dessen Spanne und etwaige einschlägige Tarifregelungen informieren – beispielsweise in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch. Die Frage nach dem Gehalt im laufenden oder in früheren Beschäftigungsverhältnissen darf nicht mehr gestellt werden.
Auskunftsrecht für Arbeitnehmer: Das Auskunftsrecht gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.
Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle: Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten müssen Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern veröffentlichen. In einer ersten Phase werden Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten jährlich und Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten alle drei Jahre Bericht erstatten müssen. Ab fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie müssen Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten ebenfalls alle drei Jahre Bericht erstatten.
Gemeinsame Entgeltbewertung: Wenn die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens fünf Prozent ergibt und der Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen kann, muss er in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat eine Entgeltbewertung vornehmen.
Entschädigung für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung ausgesetzt sind, sollen eine Entschädigung erhalten, einschließlich der vollständigen Nachzahlung des Entgelts und der damit verbundenen Boni oder Sachleistungen.
Beweislast des Arbeitgebers: Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber und nicht der dem Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass es keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat.
Sanktionen einschließlich Geldstrafen: Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Sanktionen für Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts (auch Mindestgeldstrafen) festlegen.
Sammelklagen: Vorgesehen ist zudem, dass Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter im Namen von Arbeitnehmern in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren tätig werden und bei Sammelklagen auf gleiches Entgelt federführend sein können.
26.06.2026
Kein Übergang von Abzugsbeträgen auf den Erben
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Steuerabzug für Erhaltungsaufwendungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die ein Baudenkmal darstellt, gemäß § 10f EStG nicht auf Erben übertragbar ist. Stirbt der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen getragen hat, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, können die verbleibenden Abzugsbeträge nicht von den Erben fortgeführt werden. Die Entscheidung knüpft an frühere BFH-Rechtsprechung an, wonach steuerliche Ansprüche und Vorteile, die eng mit der Person des Steuerpflichtigen verbunden sind, grundsätzlich nicht auf Erben übergehen.
Praxis-Beispiel:
Die Eltern des Klägers waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude, bei dem es sich um ein Baudenkmal handelt. Sie sanierten das Gebäude umfassend. Die Denkmalschutzbehörde bestätigte in mehreren Bescheinigungen, dass in den Jahren 2009 bis 2015 geleistete Arbeiten mit Aufwendungen von insgesamt 1.421.041,70 € zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Nach den Ausführungen des Finanzgerichts nutzten die Eltern des Klägers und auch der Kläger seit 2016 selbst das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken. Die Eltern nahmen Abzugsbeträge nach § 10f EStG in Anspruch.
Der BFH entschied, dass das Recht auf Abzug der Aufwendungen nach § 10f EStG ein personenbezogenes steuerliches Begünstigungsrecht ist. Dabei spielt das Grundprinzip der Einkommensteuer als personenbezogene Steuer eine entscheidende Rolle: Steuerpflichtige werden individuell betrachtet, und ihre Steuerpflicht endet mit ihrem Tod. Eine Übertragung steuerlicher Vorteile zwischen Personen ist nur in wenigen, ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, wie etwa bei einkünftebezogenen Wirtschaftsgütern. Für nicht einkommensbezogene Steuervergünstigungen, wie sie in § 10f EStG geregelt sind, fehlt jedoch eine Sonderregelung.
Die einzige Ausnahme, die ausdrücklich in der Gesetzgebung vorgesehen ist, betrifft zusammenveranlagte Ehegatten. In solchen Fällen kann der überlebende Ehepartner bestimmte Steuerabzüge weiterhin nutzen. Diese spezielle Regelung findet jedoch keine Anwendung bei Kindern oder anderen Erben, wie im vorliegenden Fall.
Fazit: § 10f EStG muss strikt personenbezogen angewendet werden. Eine Übertragbarkeit auf Erben außerhalb des Ehe ist ausgeschlossen, sodass die Klage des Erben als unbegründet abgewiesen wurde.
19.06.2026
Änderung von Steuergesetzen
Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht“ zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten können.
Gewerbesteuer-Mindesthebesatz
Ab dem Erhebungszeitraum 2027 wird in § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200% auf 280% angehoben. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen für betroffene Gemeinden abgewehrt werden.
Grunderwerbsteuer
Das Signing und Closing bei der Grunderwerbsteuer wird neu geregelt, sodass eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft (= Signing) und Verfügungsgeschäft (= Closing) ausgeschlossen werden. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Der Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich. In § 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt. Dies gilt erstmals für Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden.
Grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion
Die grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion für Personengesellschaften (§ 24 GrEStG) wird entfristet. Diese Regelung wäre sonst zum 31.12.2026 ausgelaufen. Dadurch wird insbesondere beim Übergang von Grundstücken von einer bzw. auf eine Gesamthand (§§ 5, 6 GrEStG) die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend entschiedene Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben.
Prämienzahlungen für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde § 3 Nr. 73 EStG eingefügt, der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt hat. Durch die erneute Änderung sollen auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden. Die Vergleichbarkeit der gemeinnützigen Organisationen muss sich im Hinblick auf den Förderzweck und deren Organisation ergeben. Unmittelbarer Zweck ist, Sportler in Bezug auf die Vorbereitung und Erbringung von sportlichen Spitzenleistungen und der nationalen Repräsentation zu fördern. Zusätzlich hat der Finanzausschuss im Gesetzgebungsver-fahren noch eine weitere Änderung vorgenommen, wonach Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 73 EStG).
19.06.2026
Niederländischer Pensionsfond: Besteuerung in Deutschland
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen ist.
Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70% oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18% der Pension zu berücksichtigen ist. Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u.a. eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds („Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“). Das deutsche Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (= sog. Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen ist.
Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl sind diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handelt es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Alterseinkünfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Es vergleicht die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung mit jenen des niederländischen drei Säulen- bzw. Schichten-Systems und folgt damit zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.
Hinweis: Der BFH hat bereits entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden kann. Diese Entscheidungen sind bisher zu den dänischen bzw. schweizerischen Altersrenten ergangen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liegt dagegen noch nicht vor. Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. X R 14/25 anhängig ist.
19.06.2026
Pflegepauschbetrag: Nachträgliche Berücksichtigung
Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und dafür keine Zahlungen erhält. Der Pflegepauschbetrag beträgt beim
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
und wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG ist. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.
Praxis-Beispiel:
Die Mutter ist aufgrund einer fortschreitenden Demenz seit 2025 pflegebedürftig und wurde von einem medizinischen Dienst mit Pflegegrad 3 eingestuft. Die Tochter übernahm die Hauptpflege ihrer Mutter im häuslichen Umfeld und erhielt hierfür keine Einnahmen. Im Jahr 2026 reichte sie die Steuererklärung für 2025 ein. Angaben zum Pflegepauschbetrag machte sie nicht. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2025 reichte die Tochter nachträglich die Bescheinigung über den Pflegegrad 3 für die Mutter ein und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Anerkennung eines Pflegepauschbetrages.
Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen oder geändert wird, der für die Festsetzung des Steuerbescheides von Bedeutung ist. Grundlagenbescheid ist jeder Bescheid, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist. Dazu gehört auch der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad, der für die Gewährung eines Pflegepauschbetrages maßgeblich ist. Der Folgebescheid ist dann innerhalb der Festsetzungsfrist an den Grundlagenbescheid anzupassen, wenn die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt, wenn
- der Grundlagenbescheid erst nach Erlass des Folgebescheids ergangen ist,
- der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheides übersehen wurde oder
- wenn der Grundlagebescheid bei Erlass des Folgebescheids bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind.
Einer Änderung des Folgebescheides steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt hat (vgl. BFH-Urteil v. 13.12.1985, III R 204/81).
Im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag müssen beim Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG neben dem Pflegegrad weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die steuerliche Vergünstigung zu erhalten. Von dem Finanzamt wurde daher in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass eine Änderung nur dann möglich sei, wenn allein der Grundlagenbescheid für den Ansatz einer Besteuerungsgrundlage maßgeblich ist. Dies sei hinsichtlich der Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages jedoch nicht der Fall, weil in § 33b Abs. 6 EStG weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Deshalb hätten hierzu bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung Angaben gemacht werden müssen.
Aber: Das Finanzgericht Düsseldorf ist anderer Auffassung. Der Einkommensteuerbescheid kann geändert werden, weil der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad als Grundlagenbescheid ausreicht. Dass sich die bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheids nur auf eine einzelne Voraussetzung (nämlich den Pflegegrad) bezieht, stehe einer Änderung nicht entgegen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 19/25)
19.06.2026
Kaufpreiszahlung: Unentgeltliche Stundung keine Kapitaleinkünfte
Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines privaten Vermögensgegenstands, dass der Erwerber den Kaufpreis in Teilzahlungen erbringt und diese in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen, ist von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, wenn die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird.
Praxis-Beispiel:
Die Verkäufer hatten ihrer Tochter eine Immobilie verkauft und eine zinslose Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart. Eltern und Tochter hatten ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlungen in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet werden und die Stundung der Zahlungsverpflichtung als Schenkung anzusehen ist. Das Finanzamt ermittelte dennoch einen Zinsanteil, den es als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterwarf.
Der BFH stellt klar, dass eine Kaufpreisvereinbarung mit zinslosen Ratenzahlungen nicht automatisch der Schenkungssteuer oder Einkommensteuer unterliegt. Ausnahme: Es liegt ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch oder eine wirtschaftlich nicht tragfähige Vereinbarung vor. Der BFH betont, dass innerhalb von Familien Regelungen gerechtfertigt sein können, z. B. um die finanzielle Belastung eines Familienmitglieds zu reduzieren, ohne dass daraus steuerliche Konsequenzen abzuleiten sind. Weiterhin hat der BFH entschieden, dass in solchen Fällen die sogenannte „Barwertmethode“ (§ 12 Abs. 3 BewG) dann nicht anwendbar ist, um dadurch steuerpflichtige Zinserträge zu generieren.
Fazit: Der BFH hat mit diesem Urteil seine frühere Rechtsprechung geändert. Er hat hervorgehoben, dass bei Vereinbarungen über Ratenzahlungen grundsätzlich die ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten maßgebend sind. Dieses Urteil schafft somit mehr Rechtssicherheit für familiäre Vereinbarungen, bei denen die finanzielle Leistungsfähigkeit und das gegenseitige Vertrauen der Parteien im Vordergrund stehen.
12.06.2026
Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt.
Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt stufte eine GbR, die in den Jahren 2015-2020 eine Zahnarztpraxis betrieb, aufgrund der Anzahl der fest angestellten Ärzte als Gewerbebetrieb ein. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5 bis 6 Zahnärzte angestellt, die in jeweils unterschiedlichem Umfang tätig waren, sowie 3-4 angestellte Vorbereitungsassistenzzahnärzte. Von Januar 2015 bis Juni 2016 war eine Kieferorthopädin als freie Mitarbeiterin beschäftigt. Ab Juli 2016 wurde eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Teilzeit eingestellt. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus, da die Anzahl der angestellten Zahnärzte sowie der Vorbereitungsassistenten, die Anstellung einer hinsichtlich ihres Fachwissens den Gesellschaftern überlegenen Fachzahnärztin für Kieferorthopädie und eine fehlende Mitwirkung der Gesellschafter bei den Routinebehandlungen eine freiberufliche Tätigkeit ausschließe. Es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter wie behauptet an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten. Denn eine patientenbezogene Mitarbeit müsse bei allen Patienten stattfinden, sei es durch eigene Behandlung oder in "Routinefällen" durch die Durchführung von Voruntersuchungen. Im vorliegenden Fall sei das gerade in den "Routinefällen" nicht geschehen.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die GbR trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberufliche und keine gewerblichen Einkünfte erzielt hatte. Nach § 18 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter. Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Für einen Arzt bzw. Zahnarzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss.
Ausreichend ist, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt. Dem Erfordernis der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit entspricht eine Berufsausübung, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet.
Fazit:
- Allein die Anzahl der angestellten Ärzte führt nicht zur Gewerblichkeit. Denn es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt. Auch die Zahl der in der Praxis tätigen Vorbereitungsassistenten führt nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte.
- Es steht einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen, dass die Gesellschafter Routinebehandlungen sowie standardisierte Behandlungsschritte im Rahmen einer Gesamtbehandlung angestellten Zahnärzten überlassen haben. Die Einbindung der Gesellschafter in die Behandlung komplexer Fälle erfolgte dadurch, dass sie die Behandlung ganz oder in Teilen selbst ausgeführt haben oder zumindest bei der Festlegung des Behandlungskonzepts beteiligt waren.
Auch bei größeren Arztpraxen kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogenen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung des Fachpersonals auch weiterhin den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
12.06.2026
Prämienkonto: kein steuerfreier Sachbezug
Das Finanzgericht hat entschieden, dass monatlichen Einzahlungen des Arbeitgebers auf ein soge-nanntes „Prämienkonto“ nicht als steuerfreie "Sachbezüge" anerkannt werden können.
Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlte für seine Arbeitnehmer monatlich einen Betrag auf ein Prämienkonto ein, dass es den Arbeitnehmern ermöglichte, sogenannte "Zielgutscheine" zu erwerben. Das Finanzamt stufte, diese finanziellen Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ein. Die Verwendung des monatlich einem Prämienkonto gutgeschriebenen Guthabens war darauf beschränkt, dass damit nur bei ausge-suchten Handelspartnern ein sogenannter Zielgutschein erworben werden konnte, der sodann zum Bezug von Sachleistungen von dem Handelspartner berechtigte.
Das Finanzgericht betonte, dass das Guthaben auf dem Prämienkonto als geldwerter zu beurteilen ist, auch wenn die Verwendung des Guthabens auf bestimmte Handelspartner beschränkt war, um Gutscheine zu erhalten. Diese Beschränkung ändert nichts an der Natur der Leistung. Es ist und bleibt eine finanzielle Zahlung. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Arbeitnehmer das Guthaben ansparen und flexibel verwenden konnten. Darüber hinaus entstand der tatsächliche Anspruch auf das Guthaben bereits bei der Einzahlung und nicht erst bei der Auswahl eines bestimmten Gut-scheins.
Das Finanzgericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Ausnahme (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG), die sich auf Gutscheine bezieht, die ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei Dritten dienen, hier nicht anwendbar ist. Grund dafür ist, dass das Prämienkonto im Wesentlichen als Gutschein fungiert, um andere Gutscheine zu kaufen, Das entspricht nicht den Anforderungen für einen steuerfreien "Sachbezug". Fazit: Der Arbeitgeber hätte die Einzahlungen auf das Prämienkonto als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln müssen, sodass die Nachforderung des Finanzamtes rechtmäßig ist.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsache nach seiner Auffas-sung grundsätzliche Bedeutung hat.
05.06.2026
Steuertermine Juni 2026
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Terminübersicht
Für den Monat Mai 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.06.2026 10.07.2026 |
| Zusammenfassende Meldung |
25.06.2026 |
| Sozialversicherung | 27.05.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.06.2026 |
Für den Monat Juni 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.07.2026 10.08.2026 |
| Zusammenfassende Meldung | 24.07.2026 |
| Sozialversicherung | 26.06.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.07.2026 |
| Einkommen- / Körperschaftsteuer-Vorauszahlung | 10.06.2026 |
Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
05.06.2026
Werbetätigkeit von Sportlern
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf handelt es sich bei einem Ausrüster- und Werbevertrag eines jungen Profifußballers nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um Einnahmen, die den sonstige Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind. Das Finanzgericht hat deshalb den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der einkommensteuerlichen Erfassung der Zahlungen als sonstige Einkünfte. Eine begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts lehnt das Gericht ab.
Praxis-Beispiel:
Ein junger Profifußballer schließt mit einem Sportartikelhersteller einen mehrjährigen Ausrüster und Werbevertrag. Er erhält zum einen kostenlose Sportausrüstung, zum anderen Prämienzahlungen für bestimmte sportliche Erfolge (Einsätze, Tore etc.). Das Finanzamt qualifiziert die Einnahmen als gewerbliche Einkünfte und setzt Gewerbesteuer fest. Der Spieler begehrt – ausgehend von einem (vermeintlich) gewerblichen Betrieb – zusätzlich die ertragsteuerliche Geltendmachung seines Namensrechts durch Teilwertabschreibung.
Das Finanzgericht sieht in den Leistungsprämien keine gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Maßgeblich sei, dass die Prämien ausschließlich für sportliche Leistungen gezahlt worden seien, nicht für eigenständige Werbetätigkeiten oder das Tragen bestimmter Produkte. Die kostenlose Überlassung von Sportartikeln wertet das Gericht als Bereitstellung von Arbeitsmitteln ohne Vergütungscharakter und damit nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Zwar könne die Funktion als „Markenbotschafter“ im Grundsatz eine gewerbliche Tätigkeit begründen, im konkreten Fall fehle es jedoch an einer eigenständigen, auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Betätigung des Spielers neben seiner sportlichen Tätigkeit. Mangels Gewerbebetrieb scheidet auch eine Einlage und Abschreibung des Namensrechts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG aus.
Tipp: Profisportler und Berater sollten Werbe- und Ausrüsterverträge genau daraufhin prüfen, ob tatsächlich eigenständige Werbeleistungen (z. B. Werbeshootings, Social-Media-Kampagnen, Auftritte) im Vordergrund stehen oder ob faktisch sportliche Leistungen vergütet werden. Werden Zahlungen – wie hier – im Wesentlichen an sportliche Erfolge geknüpft, spricht viel für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und gegen eine Gewerbesteuerpflicht. Für die Praxis bedeutet das Urteil zugleich eine Warnung vor „Steuergestaltungsmodellen“, bei denen das Namens- und Persönlichkeitsrecht junger Spieler frühzeitig kapitalisiert und in ein (vermeintliches) Gewerbe eingelegt werden soll. Ohne klar abgrenzbare gewerbliche Vermarktungstätigkeit fehlt die Basis für Abschreibungen oder weitere gewerbliche Gestaltungen.
05.06.2026
All-you-can-eat-Restaurant: Schätzung durch Sicherheitszuschlag
Das Finanzgericht Köln hat bei einem Restaurant mit einem "all-you-can-eat"-Konzept den Umsatz um einen Sicherheitszuschlag erhöht. Fraglich ist, welche Schätzungsmethode angewendet werden kann.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin betrieb ein asiatisches Restaurant, bei dem die Speisen überwiegend in Buffet-Form angeboten wurden, für das die Kunden gestaffelte Pauschalpreise zahlten. Die Gewinnermittlung erfolgte mit Hilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens wurde festgestellt, dass die Klägerin ein Kassensystem erworben hatte, das Kassenmanipulation ermöglichte. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden weitere Tatsachen bekannt, die es nahelegten, dass die Klägerin Umsätze in erheblichem Umfang nicht erfasst hatte. Das Finanzamt nahm Hinzuschätzungen vor, weil die Aufzeichnungen der Klägerin nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden konnten. Nach erfolglosem Einspruch klagte sie vor dem Finanzgericht.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die von der Klägerin vorgelegten Besteuerungsgrundlagen und Aufzeichnungen seien nicht zu verwerten, da sie gewichtige formelle Mängel aufweisen. Die Kassenaufzeichnungen waren unvollständig. Ob die Kasse auch manipuliert wurde, konnte zwar nicht festgestellt werden, sei aber in diesem Zusammenhang auch unerheblich. Eine Schätzungsbefugnis ist offensichtlich gegeben. Die Schätzung, die vom Finanzamt durchgeführt wurde, ist anwendbar, da sie nicht willkürlich erfolgt ist. Die Schätzung hat aber unter Anwendung der Schätzungsmethode zu erfolgen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit aufweist.
Diese Voraussetzung lag nicht vor, da das Finanzamt einen Zeitreihenvergleich oder eine Quartilsschätzung vorgenommen habe. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei hier allerdings eine Schätzung durch Vornahme eines Sicherheitszuschlags als die geeignetste Schätzungsmethode anzusehen. Insofern hat das Finanzgericht eine eigene Schätzung vorgenommen.
Fazit: Das Finanzamt muss eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen so durchführen, dass diese einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Offensichtlich war, dass die Aufzeichnungen der Klägerin so fehlerhaft waren, dass eine Schätzung erfolgen durfte. Allerdings muss die Finanzverwaltung die Schätzung unter Verwendung der Schätzungsmethode vornehmen, die dem richtigen Ergebnis am wahrscheinlichsten nahekommt. Welche Methode dies ist, kann aber im Einzelfall durchaus strittig sein. In jedem Fall kommt die Finanzverwaltung nicht darum herum, verschiedene Wege der Schätzung miteinander zu vergleichen und die Entscheidung dann ausführlich zu begründen.
Hinweis: Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung, die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit gerne als Schätzungsgrundlage genutzt wurde, ist nach den letzten Entscheidungen des BFH sehr fraglich geworden (vgl. BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19/21). Betroffene, bei denen eine Schätzung unter Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen erfolgt ist, sollten die Entscheidung des Finanzamts besonders genau prüfen und gegebenenfalls ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
05.06.2026
Rentenversicherung: Stichtag 1.7.2026 für Minijobber
Minijobber müssen sich entscheiden ob sie eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bisher war es nicht möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren.
Die Rückkehr zur Rentenversicherung ist frühestens ab dem 1. Juli 2026 möglich. Minijobber können aber bereits jetzt einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung stellen.
Ab wann die Aufhebung der Befreiung gilt
Die Meldung der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geht bei der Minijob-Zentrale ein. Diese kann der Aufhebung innerhalb eines Monats widersprechen. Passiert dies nicht, ist die Aufhebung bewilligt. Ein Bescheid über die Aufhebung wird nicht versendet.
Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Eine Rücknahme der Aufhebung ist nicht mehr möglich.
Was gilt bei mehreren Minijobs?
Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die ein Minijobber
- zum Zeitpunkt der Aufhebung nebeneinander ausübt und
- zusätzlich danach aufnimmt.
Die Aufhebung wird für alle Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig wirksam. Sie endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.
Fazit: Minijobber haben mit der Aufhebung der Befreiung eine zweite Chance. Sie können erneut eigene Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern. Vor allem bei Lücken im Rentenkonto kann dies nützlich sein. Die Rückkehr zur Rentenversicherung ist frühestens ab 1.Juli 2026 einmalig möglich. Anträge können bereits jetzt gestellt werden.
05.06.2026
Abrechnung am Ende eines Leasingvertrags
Leasingverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen können. Das ist z.B. der Fall, wenn das Fahrzeug
- vorzeitig zurückgegeben wird oder
- wenn das Fahrzeug in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.
Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein zusätzliches Nutzungsentgelt oder um eine Minderung des Nutzungsentgelts handeln.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat mit seinem geleasten Firmenwagen einen Totalschaden erlitten. Seine Versicherung deckt die Schäden bzw. die Wertminderung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Allerdings muss der Unternehmer eine Entschädigung dafür zahlen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Das heißt, er zahlt an die Leasinggesellschaft zusätzlich als Ersatz für künftige Leasingraten einen Betrag, der als echter Schadensersatz anzusehen ist und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Zahlungen sind grundsätzlich dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.
Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Der Leasingnehmer muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.
Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass
- Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
- Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.
Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.
05.06.2026
Renovierungspflicht durch Kaufvertrag
Verkauft der Besitzer ein Vermietungsobjekt und verpflichtet er sich im Kaufvertrag zur Renovierung und Übernahme von Mietzahlungen, liegen insoweit keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor.
Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke. Ein Vermietungsobjekt hatten die Steuerpflichtigen im Jahr 2020 verkauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Verkäufer ab Übergabetag an den Käufer Miete bis zum Einzug eines Nachmieters zu zahlen hat. Sie verpflichteten sich außerdem dazu, die Wohnung zu entrümpeln und zu renovieren. Das Finanzamt erkannte weder diese Kosten noch die Mietzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.
Das Finanzgericht hatte in diesem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Es lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab, weil die Aufwendungen aus der kaufvertraglichen Verpflichtung nicht dazu gedient haben, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Vielmehr wurde das Kosten- und Mietausfallrisiko bis zur Neuvermietung vollständig auf die Veräußerer übertragen.
Es handelt sich faktisch um eine Kaufpreisminderung, so dass im Ergebnis eine Reduzierung des Kaufpreises vorlag. Es ist offensichtlich, dass der Verkauf ohne die Übernahme dieser Verpflichtungen durch die Steuerpflichtigen nicht oder jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis zustande gekommen wäre. Obgleich Renovierungsbedarf und Leerstand zunächst von einem früheren Mieter verursacht wurde, überwiegt der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Veräußerungsvorgang.
Ein Zusammenhang mit den früheren Vermietungseinkünften liegt nicht vor, sodass ein nachträglicher Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.
Veräußerung steht im Vordergrund: Der erforderliche Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung eines Mietobjekts veranlasst sind. Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert.
Kein Werbungskostenabzug bei nicht steuerbarer Veräußerung: Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die bisherige Vermietungstätigkeit, die darin besteht, dass das Mietobjekt während der Nutzung durch den Veräußerer reparaturbedürftig geworden ist, reicht im Falle einer nicht steuerbaren Veräußerung nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG zu rechtfertigen.
Sollte es sich jedoch um ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, können Werbungskosten anfallen.
29.05.2026
Umsatzsteuerfreie Schönheitsoperationen
Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, dass für die richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Betroffene in einem gesteigerten Maß seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert (in anonymisierter Form) detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung ästhetischer Behandlungsleistungen gefestigt und die Feststellungslast des Betroffenen konkretisiert. Der BFH stellt insbesondere klar, dass, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen ist. Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll,
- auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist,
- welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde,
- wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet,
- welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben.
Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen. Eingriffe ästhetischer Natur sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschließlich eine optische Veränderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.
29.05.2026
Gestaltungsmöglichkeit Sonderabschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung die 40%ige Sonderabschreibung beansprucht werden (vor dem 1.1.2024: 20%). Die 40%ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzulässig. Muss der Unternehmer eine Handelsbilanz erstellen, darf er die Sonderabschreibung nicht in der Handelsbilanz ausweisen. Es müssen dann in der Handelsbilanz passive latente Steuern ausgewiesen werden.
Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Begünstigt sind nur Betriebe, deren Gewinngrenze im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 € betragen haben. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben die Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge. Auch bei Personengesellschaften ist die Gewinngrenze von 200.000 € maßgebend, die für Einzelunternehmen und für Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft sind die Beträge maßgebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergeben.
Die Sonderabschreibung darf nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Sie kann nur beansprucht werden für
- neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90%) für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Begünstigt sind ausschließlich Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es ist jedoch unschädlich, wenn ein Wirtschaftsgut zunächst als Umlaufvermögen erworben und dann anschließend ins Anlagevermögen überführt wird.
Begünstigt sind nur bewegliche Wirtschaftsgüter. Hierzu gehören Sachen (Gegenstände), Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile und Tiere. Damit entfällt die 40%ige Sonderabschreibung für die Anschaffung von Grundstücken und Gebäuden ebenso wie für Einbauten, die der Gebäudenutzung dienen. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. Software, Urheberrechte usw., sind nicht begünstigt.
Betriebsvorrichtungen werden immer als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Entscheidend ist, dass es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die nicht in einem einheitlichen Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, wie z.B. Personenaufzüge, die der Gebäudenutzung dienen. Lastenaufzüge sind hingegen Betriebsvorrichtungen, weil die betriebliche Nutzung im Vordergrund steht.
Scheinbestandteile entstehen in der Regel, wenn Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingebaut werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Einbau
- eine kürzere Nutzungsdauer hat als die Laufzeit des Miet- und Pachtverhältnisses oder
- nach Beendigung des Miet- und Pachtverhältnisses ausgebaut und wieder verwendet werden kann.
Der Grenzwert für die private Nutzung beträgt 10%. Die Sonderabschreibung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut
- im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr
- vermietet wird oder
- in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10% beträgt. Für die ausschließliche betriebliche Nutzung sind also die ersten beiden Jahre entscheidend. Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung muss (anders als beim Investitionsabzugsbetrag) unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also
- im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
- im darauffolgenden Wirtschaftsjahr.
Das Wirtschaftsgut darf im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr vermietet werden.
29.05.2026
Differenzkindergeld für Kinder in einem anderen EU-Staat
Der BFH hat entschieden, dass ein Elternteil, der in Deutschland ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nicht als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig ist, keinen Anspruch auf sogenanntes „Differenzkindergeld“ hat, wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben. Dies gilt auch dann, wenn die Familienangehörigen im Wohnsitzstaat Familienleistungen erhalten, die geringer sind als das deutsche Kindergeld. Gemäß Artikel 68 der EU-Verordnung Nr. 883/2004, wird in einem solchen Fall der Anspruch ausschließlich durch die Wohnortregelung bestimmt, was einen Anspruch auf zusätzliches deutsches Kindergeld ausschließt.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann, dem Kindsvater, und ihren beiden 2014 und 2017 geborenen Kindern zunächst in Deutschland und bezog für diese deutsches Kindergeld. Nach einem Umzug lebte sie zusammen mit den Kindern und ihrem Ehemann ab September 2020 und während des gesamten weiteren Zeitraums ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Für die Kinder wurden in Ungarn Familienleistungen ausgezahlt, die niedriger waren als das deutsche Kindergeld. Die Klägerin erzielte in Deutschland Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das waren ihre einzigen Einkünfte in Deutschland. Sie ging keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Wegen der Vermietungseinkünfte gab sie in Deutschland für die Jahre 2020 und 2021 Einkommensteuererklärungen ab. Der Ehemann der Klägerin war im Streitzeitraum in Deutschland weder beschäftigt noch selbständig tätig. Ob er in dieser Zeit zumindest zeitweise in Ungarn beschäftigt oder selbständig tätig war, hat das Finanzgericht nicht festgestellt.
Der BFH stellt klar, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG rechtlich nicht als „Beschäftigung“ oder „selbständige Tätigkeit“ im Sinne der sozialen Sicherheit angesehen werden. Dadurch wird aus Sicht der EU-Koordinationsregeln der deutsche Anspruch auf Kindergeld nur auf der Grundlage der Wohnsitzkriterien der Kinder (hier in Ungarn) bewertet. Familienleistungen eines anderen Landes, auch wenn sie unter dem Niveau des deutschen Kindergelds liegen, werden dabei als vorrangig betrachtet. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Elternteils wegen der Vermietung in Deutschland ändert nichts an dieser Beurteilung.
Fazit: Die Entscheidung der Familienkasse und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz waren rechtmäßig. Bestimmte Einkommensarten sind differenziert von den klassischen Arbeitseinkünften zu behandeln. Maßgebend ist somit das europäische Recht.